Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_595/2014 KI-generiert

Appellant's Challenge to Bankruptcy Office Decisions Rejected for Lack of Compliance with Appeal Requirements

Geschäftsnummer 5A_595/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a cantonal bankruptcy office regarding the return of a vehicle that she claimed was wrongfully inventoried by the office. The individual contended that the vehicle was a gift from her deceased sister to her brother and therefore should not have been included in the bankruptcy proceedings. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy deemed that the individual lacked standing to contest the inventory of the vehicle and found the additional claims of alleged damage to be frivolous. Consequently, the individual filed a complaint before a higher court, which ultimately found the complaint inadmissible due to insufficient legal grounding and a lack of substantive argumentation regarding alleged legal violations by the supervisory authority.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Challenge to Bankruptcy Office Decisions Rejected for Lack of Compliance with Appeal Requirements: The individual contended that the vehicle was a gift from her deceased sister to her brother and therefore should not have been included in the bankruptcy proceedings. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy deemed that the individual lacked standing to contest the inventory of the vehicle and found the additional claims of alleged damage to be frivolous. Consequently, the individual filed a complaint before a higher court, which ultimately found the complaint inadmissible due to insufficient legal grounding and a lack of substantive argumentation regarding alleged legal violations by the supervisory authority.

Schlagwörter

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Konkursforderung Beschwerdelegitimation verfassungsmässige Anforderung Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation according to the cited provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_595/2014

Urteil vom 24. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Konkursamt Y.________ .

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde (Rückgabe eines Fahrzeugs durch das Konkursamt, Schaden infolge Räumung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Juli 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Juli 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Kantonale Konkursamt nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihrer Rüge, wonach ein zu verwertendes Fahrzeug von ihrer verstorbenen Schwester ihrem Bruder geschenkt und deshalb vom Konkursamt zu Unrecht inventarisiert worden sei, nicht zur Beschwerde legitimiert, ihre weiteren Rügen (Verursachung eines angeblichen Sachschadens von 25'000 Franken durch die konkursamtliche Räumung der Wohnung der Schwester) seien querulatorisch, weshalb auch darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Strafanzeigen erhebt, weil für deren Behandlung allein die kantonalen Behörden zuständig sind,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 15. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Konkursamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann