Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_594/2014 KI-generiert

Debtor's Attempt to Restore Objection Period Rejected Due to Lack of Substantiation and Untimely Filing.

Geschäftsnummer 5A_594/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party requested the restoration of a deadline related to a debt collection process but was denied by the relevant court as they failed to provide sufficient evidence for their claims of an unforeseen circumstance (illness) that hindered their ability to act within the designated timeframe. The court found the request unsubstantiated and noted that the request itself was also submitted late, as the pertinent notifications had been received months prior. Consequently, the appeal brought to the Federal Tribunal also lacked proper justification and was deemed inadmissible, leading to a decision not to accept the appeal and imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Attempt to Restore Objection Period Rejected Due to Lack of Substantiation and Untimely Filing: The court found the request unsubstantiated and noted that the request itself was also submitted late, as the pertinent notifications had been received months prior. Consequently, the appeal brought to the Federal Tribunal also lacked proper justification and was deemed inadmissible, leading to a decision not to accept the appeal and imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag Ablauf der gesetzlichen Frist Konkursforderung verspätete Einreichung Vollstreckungsentscheid Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the necessary requirements for admissibility/justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_594/2014

Urteil vom 24. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.______ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland .

Gegenstand

Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf ein Gesuch nach Art. 33 Abs. 4 SchKG des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zwar mache der Beschwerdeführer als unverschuldetes Hindernis geltend, er sei sehr krank und im Januar sowie Februar 2014 im Spital gewesen, indessen reiche er keine Beweismittel ein, auf das unsubstantiierte Fristwiederherstellungsgesuch sei nicht einzutreten, im Übrigen wäre das Gesuch (vom 8. Mai 2014) auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Gesuchsfrist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG verpasst habe, nachdem ihm der Zahlungsbefehl bereits am 18. September 2013 und die Konkursandrohung am 17. Januar 2014 zugestellt worden sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin behauptet, weil diese Forderungen nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von seinen unzulässigen Schadenersatzforderungen) nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 14. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann