Appeal Against Guardianship Affirmation Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual contesting a decision by the Child and Adult Protection Authority to instate a representation guardianship under the Swiss Civil Code. The complainant appealed to the Federal Tribunal after the Cantonal Court of Graubünden rejected her previous appeal due to insufficient justification. The Cantonal Court had provided an ancillary reasoning, explaining that the guardianship measure implemented was necessary and proportionate. The complainant's federal appeal lacks specific legal claims and fails to address the reasoning of the cantonal decision, only asserting that the authority relied on outdated issues while circumstances have changed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Guardianship Affirmation Dismissed for Procedural Defects: The complainant appealed to the Federal Tribunal after the Cantonal Court of Graubünden rejected her previous appeal due to insufficient justification. The Cantonal Court had provided an ancillary reasoning, explaining that the guardianship measure implemented was necessary and proportionate. The complainant's federal appeal lacks specific legal claims and fails to address the reasoning of the cantonal decision, only asserting that the authority relied on outdated issues while circumstances have changed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision because it was obviously insufficiently substantiated.
The court decided to forgo the collection of judicial costs in view of the specific circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_592/2019
Urteil vom 30. Juli 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 16. April 2019 (ZK1 19 23).
Sachverhalt:
A.________ ist dem Bundesgericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Vorliegend geht es um den Entscheid der KESB U.________ vom 24. Januar 2019, mit welchem die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen erneut angepasst wurden, diesmal dahingehend, dass eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB angeordnet wurde.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 16. April 2019 (Zustellung am 26. Juni 2019) mangels genügender Begründung nicht ein. In einer materiellen Eventualbegründung erläuterte es, wieso die verfügte Massnahme notwendig und verhältnismässig ist.
Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 24. Juli 2019 eine Beschwerde eingereicht. Die beiden Verfahren 5A_593/2019 und 5A_594/2019 betreffen zwei weitere Entscheide des Kantonsgerichts.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde enthält keinerlei Rechtsbegehren. Schon daran scheitert sie.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Dazu finden sich in der Beschwerde keinerlei Ausführungen.
Im Übrigen würde die Beschwerdebegründung, welche nebst Bibelzitaten einzig die Aussage enthält, die KESB berufe sich auf alte Angelegenheiten, aber vieles habe sich verändert, selbst in Bezug auf die subsidiären materiellen Ausführungen des Kantonsgerichtes den sich aus Art. 42 Abs. 1 BGG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli