Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_592/2009 KI-generiert

Appeal Concerning Withdrawal of Suspensive Effect in Involuntary Guardianship Initiation

Geschäftsnummer 5A_592/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision by a regional court concerning the revocation of suspensive effect in a guardianship procedure initiated by the complainant. The dispute arose after the district office deemed it necessary to impose guardianship due to the individual’s mental health issues, isolation, and inability to find alternative housing following the termination of their lease. The individual contested this decision but was denied the suspension of the guardianship arrangement, prompting them to appeal to a higher court to review the legitimacy of the earlier ruling. The higher court ultimately concluded that the complaint lacked sufficient grounds to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 Ziff. 1 BGG; Appeal Concerning Withdrawal of Suspensive Effect in Involuntary Guardianship Initiation: The dispute arose after the district office deemed it necessary to impose guardianship due to the individual’s mental health issues, isolation, and inability to find alternative housing following the termination of their lease. The individual contested this decision but was denied the suspension of the guardianship arrangement, prompting them to appeal to a higher court to review the legitimacy of the earlier ruling. The higher court ultimately concluded that the complaint lacked sufficient grounds to proceed.

Schlagwörter

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Vormundschaft Widerrufsrecht Zwischenentscheid Aufenthaltsrecht drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to initiate the simplified procedure for non-admissibility.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to lack of required substantiation, as cited in order 1.

Art. 68 Abs. 1 Ziff. 1 BGG

This provision is implicitly part of the procedural framework for costs in non-entry decisions, although Art. 68 is not explicitly cited in the dispositive, Art. 108 is cited which directs the procedure, and order 2 states no costs are levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_592/2009

Urteil vom 15. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau

(Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichts-

behörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend Entmündigung auf eigenes Begehren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. August 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. August 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftsbehörde als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde), das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das Bezirksamt Baden (in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer Vormundschaft über die Beschwerdeführerin auf deren eigenes Begehren) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, gemäss Schreiben der Psychiatrischen Klinik A.________ benötige die - laut den Angaben einer Oberärztin an einer ... leidende - Beschwerdeführerin dringend des vormundschaftlichen Schutzes, die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die per Ende Juni 2009 gekündigte Wohnung aufzulösen und eine realistische Alternative zu finden, ausserdem sei sie sozial vollkommen isoliert und habe keinerlei Unterstützung, die zum wiederholten Mal in einem fürsorgerischen Freiheitsentzug befindliche Beschwerdeführerin habe gegen die Kündigung ihrer Wohnung ein Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle des Bezirksamts Baden anhängig gemacht, die Gefahr einer Schädigung der Interessen der Beschwerdeführerin mangels eines adäquaten vormundschaftlichen Schutzes überwiege deren Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass ausserdem bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen richten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Vormundschaft zu bestreiten und eine Beiratschaft zu fordern, weil diese Frage nicht Gegenstand des (auf die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung beschränkten) Entscheids des Obergerichts bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau und der Vormundschaftsbehörde B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann