Seizure of Business Inventory Upheld Due to Untimely Challenge and Inadequate Federal Appeal Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the seizure of business inventory due to prior unpaid debts. The individual contesting the seizure claimed that certain items in the inventory were exempt from confiscation. However, the court ruled that the individual did not challenge the legality of the seizure within the stipulated timeframe, rendering it legally valid. Furthermore, the court concluded that even if the complaint had been filed on time, it would have been dismissed as continuing a deficit-ridden business at the expense of creditors is not permissible. The individual failed to adequately demonstrate any legal or constitutional violations in their appeal, leading to the court's decision to not entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Seizure of Business Inventory Upheld Due to Untimely Challenge and Inadequate Federal Appeal Substantiation: The individual contesting the seizure claimed that certain items in the inventory were exempt from confiscation. However, the court ruled that the individual did not challenge the legality of the seizure within the stipulated timeframe, rendering it legally valid. Furthermore, the court concluded that even if the complaint had been filed on time, it would have been dismissed as continuing a deficit-ridden business at the expense of creditors is not permissible. The individual failed to adequately demonstrate any legal or constitutional violations in their appeal, leading to the court's decision to not entertain the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to insufficient substantiation, as required by this article.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_592/2007
Urteil vom 29. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken,
Schloss 1, Postfach 421, 3800 Interlaken,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung des Geschäftsinventars,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 gegen die (mit Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. September 2007 mitgeteilte) Verweigerung der vom Beschwerdeführer (erstmals nach Ankündigung der Wegnahme und Verwertung) beantragten Ausscheidung aller Inventarpositionen aus seinem (vom Betreibungsamt am 7. März 2007 rechtskräftig gepfändeten) Geschäftsinventar (Schätzwert Fr. 10'490.--) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, über die vom Beschwerdeführer behauptete Unpfändbarkeit wäre anlässlich des Pfändungsvollzugs zu befinden gewesen ( BGE 111 III 55 E. 2), der Beschwerdeführer habe indessen die bereits am 7. März 2007 vollzogene Pfändung nicht innerhalb von 10 Tagen seit der am gleichen Tag erfolgten Zustellung der Pfändungsurkunde angefochten ( BGE 107 III 7 E. 2), die Pfändung sei deshalb rechtskräftig geworden und die erst am 10. September 2007 (nach angekündigter Wegnahme und Verwertung) dagegen erhobene Beschwerde verspätet, woran die Verfügung des Betreibungsamtes vom 3. September 2007 nichts ändere, weil diese lediglich die bereits rechtskräftig gewordene Pfändung bestätigt habe, wogegen die Beschwerde jedoch nicht offen stehe,
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung erwog, die Beschwerde hätte, wenn sie rechtzeitig gewesen wäre, abgewiesen werden müssen, weil die Weiterführung des anhaltend defizitären Betriebs des Beschwerdeführers auf Kosten der Gläubiger keinen Kompetenzgüterschutz geniesse ( BGE 113 III 77 E. 2b),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass schliesslich im Falle eines auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheids jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 und 6.4 S. 120f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung von Bundes- und Verfassungsrecht geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die obergerichtliche Hauptbegründung betreffend die verspätete Anfechtung des Pfändungsvollzugs eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Entscheid vom 4. Oktober 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht nachträglich den seinerzeit unangefochten gebliebenen Pfändungsvollzug zu beanstanden,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Einwendungen des Beschwerdeführers (Bestreitung des festgestellten Vorliegens eines anhaltend defizitären Betriebs) gegen die Eventualbegründung des Obergerichts zu prüfen sind,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann