Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_591/2024 KI-generiert

Claimant v. Cantonal High Court (Procedural Appeal/Debt Collection Delay)

Geschäftsnummer 5A_591/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In April 2024, a complainant lodged a grievance at the Zurich District Court against Zurich Debt Collection Office 7, citing legal denial or delay in proceedings related to several debt collections. The district court declined to proceed with the complaint in May 2024, leading the complainant to appeal to the Zurich Court of Appeal in June, which also dismissed the complaint for being late. In September, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with reviewing the procedural history and the associated legal arguments of the case. The complainant's submission largely repeated their previous arguments without addressing the legal reasoning of the prior court's dismissal, prompting the tribunal to assess whether the complaint was properly substantiated according to legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 45 BGG, Art. 75 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Cantonal High Court (Procedural Appeal/Debt Collection Delay): The district court declined to proceed with the complaint in May 2024, leading the complainant to appeal to the Zurich Court of Appeal in June, which also dismissed the complaint for being late. In September, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with reviewing the procedural history and the associated legal arguments of the case. The complainant's submission largely repeated their previous arguments without addressing the legal reasoning of the prior court's dismissal, prompting the tribunal to assess whether the complaint was properly substantiated according to legal standards.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung verspätete Eingabe Inkasso verspätete Einwendungen verspätetes Asylgesuch Versäumung der gesetzlichen Frist unverschuldete Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The President dismissed the appeal without entering upon the merits because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning, applying this article for simplified procedure dismissal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_591/2024

Urteil vom 8. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 7,

Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. August 2024 (PS240123-O/U).

Erwägungen:

1. Am 23. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes Zürich 7 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung beim Bezirksgericht Zürich. Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 16. August 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. September 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Gegen den Beschluss des Obergerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG ). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts wendet, ist darauf nicht einzutreten ( Art. 75 BGG ). Entgegen ihrer Auffassung sind ausserdem Noven vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt den Begründungsanforderungen nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe willkürlich behauptet, dass sie einen Postrückbehaltungsauftrag erteilt habe, und vorbringt, sie habe den Gegenbeweis erbracht, fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, weshalb der von ihr eingereichte Sendungsverfolgungsbeleg von demjenigen des Bezirksgerichts abweicht. Unsubstantiiert bleibt die Behauptung, dass die vom Bezirksgericht eingereichte Sendungsverfolgung verfälscht oder nachträglich korrigiert worden sei. Auch hinsichtlich der Abholungseinladung geht sie nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen ein.

4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg