Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_591/2019 KI-generiert

Appeal Inadmissible for Failure to Contest Lower Court's Reasoning in Guardianship Inventory Matter

Geschäftsnummer 5A_591/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed under a representation guardianship for income and asset management by a regional child and adult protection authority in Switzerland. The guardian prepared an inventory of the individual's financial status, which was approved by the authority. The individual appealed this decision, but the cantonal court did not consider the appeal due to insufficient justification. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the guardianship's establishment and the guardian's appointment, alleging misconduct and expressing that the guardianship was unnecessary due to being of sound mind. However, the issues of the guardianship's necessity and the guardian's behavior were not part of the cantonal decision, leading to procedural challenges at the federal level.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Inadmissible for Failure to Contest Lower Court's Reasoning in Guardianship Inventory Matter: The guardian prepared an inventory of the individual's financial status, which was approved by the authority. The individual appealed this decision, but the cantonal court did not consider the appeal due to insufficient justification. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the guardianship's establishment and the guardian's appointment, alleging misconduct and expressing that the guardianship was unnecessary due to being of sound mind. However, the issues of the guardianship's necessity and the guardian's behavior were not part of the cantonal decision, leading to procedural challenges at the federal level.

Schlagwörter

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Abnahme des Inventars (Beistandschaft) vormundschaftliche Angelegenheit Verzeichnisprivileg anfechtbarer Zwischenentscheid substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Vormund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible by the President in a simplified procedure because it was obviously inadmissible and obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_591/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Mittelland Nord.

Gegenstand

Abnahme des Inventars (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 25. Juni 2019 (KES 19 474).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 errichtete die KESB Mittelland-Nord für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Die Beiständin erstellte per 5. Dezember 2018 ein Inventar über den Besitzstand bzw. die finanziellen Verhältnisse, welches die KESB mit Entscheid vom 9. Mai 2019 abnahm; ferner legte sie fest, über welches Konto A.________ selbständig verfügen darf.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Juni 2019 mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 25. Juli 2019 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie sich sinngemäss gegen die Beistandschaft und die Beiständin wehren will.

Erwägungen:

1. Es wird lediglich eine Kopie der (an sich unterzeichneten) Beschwerde eingereicht, obwohl die Originalunterschrift erforderlich wäre ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Ein auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestütztes Nachfordern des Originals erübrigt sich aber insoweit, als auf die Beschwerde ohnehin aus zwei anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob auf die kantonale Beschwerde gegen die Abnahme des Inventars eingetreten werden kann. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb ihre beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde unbegründet bleibt (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

3. Vielmehr äussert sie sich zu etwas ganz anderem, nämlich zur Errichtung der Beistandschaft mit Einsetzung einer Beiständin. Sie hält dies für unnötig, weil sie bei vollem Verstand sei. Nach ihrer Darlegung kann sie die willkürlichen Akte einer unbefugt eingesetzten und korrupten KESB nicht akzeptieren. Ferner erfolgen Anfeindungen gegenüber der Person der Beiständin.

Indes kann nicht auf eine Beschwerde eingetreten werden, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Die Beistandschaft als solche war wie gesagt nicht das Thema des angefochtenen Entscheides, ebenso wenig die Person der Beiständin.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (dazu E. 3) und offensichtlich nicht hinreichend begründet (dazu E. 2), weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli