Mother's Custody Appeal Rejected for Procedural Defects and Lack of Substance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a mother contesting a decision made by a district council regarding the custody and placement of her two children, as well as visitation rights. The district council had previously placed the children in a home and maintained guardianship over them while denying the mother's request to regain sole custody. The mother appealed to the relevant higher court, which acknowledged procedural errors but ultimately upheld the original decision, ruling against the mother's request for the immediate return of her children. The mother then brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the higher court's ruling. However, the tribunal found the appeal inadmissible due to insufficiently substantiated claims and a failure to adequately justify the alleged legal violations of the prior decision. Consequently, the mother incurred court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother's Custody Appeal Rejected for Procedural Defects and Lack of Substance: The district council had previously placed the children in a home and maintained guardianship over them while denying the mother's request to regain sole custody. The mother appealed to the relevant higher court, which acknowledged procedural errors but ultimately upheld the original decision, ruling against the mother's request for the immediate return of her children. The mother then brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the higher court's ruling. However, the tribunal found the appeal inadmissible due to insufficiently substantiated claims and a failure to adequately justify the alleged legal violations of the prior decision. Consequently, the mother incurred court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning, leading to a non-entry into the merits based on these procedural provisions.
The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.
Costs were imposed on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_591/2014
Urteil vom 23. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Obhutsentzug, Platzierung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 24. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelten und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 24. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Mutter der Kinder A.________ und B.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrats C.________ (betreffend Aufhebung der Obhut über die erwähnten Kinder, deren Platzierung im Heim D.________ in E.________ und Regelung des Besuchsrechts unter Beibehaltung der Beistandschaft) im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, durch die unterbliebene Information der Beschwerdeführerin über Beistandsberichte habe der Bezirksrat zwar deren rechtliches Gehör verletzt, in Anbetracht der nachträglichen Möglichkeit zur Stellungnahme und der freien Kognition des Obergerichts sei dieser Mangel jedoch geheilt, der Psychiater der Beschwerdeführerin sei in das kantonale Verfahren einbezogen worden, diese befinde sich schon lange Zeit in psychiatrischer Behandlung (...), eine sofortige Rückgabe der Kinder in die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin komme im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in Frage, hingegen sollten längstens innert eines halben Jahres die Besuchskontakte der Beschwerdeführerin ausgeweitet werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 24. Juni 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass dies namentlich für die Strafanzeigen und die Schadenersatzbegehren gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, zahlreiche Eingaben an kantonale Behörden als "Rechtsmittel" zu deklarieren und diese dem Obergericht (zu Handen des dafür zuständigen Bundesgerichts) zu übermitteln,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann