Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_591/2012 KI-generiert

Child Support Minutes Correction Appeal Rejected for Procedural Abuse

Geschäftsnummer 5A_591/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the retroactive modification of child support contributions, initiated by an individual seeking to correct prior court records regarding these payments. Following an initial dismissal of the request for modification by a lower court, the individual appealed to a higher court, which denied the request for legal aid, deeming the appeal to have no reasonable prospect of success. The individual subsequently brought the case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's ruling and its refusal to grant free legal representation, while alleging prior procedural improprieties. The Federal Tribunal reviewed the appeal and the reasoning of the lower courts, ultimately deeming the complaint inadmissible due to insufficient justification and procedural issues.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Child Support Minutes Correction Appeal Rejected for Procedural Abuse: Following an initial dismissal of the request for modification by a lower court, the individual appealed to a higher court, which denied the request for legal aid, deeming the appeal to have no reasonable prospect of success. The individual subsequently brought the case before the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's ruling and its refusal to grant free legal representation, while alleging prior procedural improprieties. The Federal Tribunal reviewed the appeal and the reasoning of the lower courts, ultimately deeming the complaint inadmissible due to insufficient justification and procedural issues.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt unentgeltliche Rechtspflege Kindsmisshandlung Verfahrenskosten Schadenersatzzahlung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Basis for the non-admission of the appeal due to formal deficiencies (inadmissibility and insufficient substantiation).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid due to the futility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_591/2012

Urteil vom 20. August 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Carola Gruenberg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Protokollberichtigung (rückwirkende Aufhebung von Kinderunterhaltsbeiträgen).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 26. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 26. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dessen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Protokollberichtigungsbegehrens (in einem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Prozess auf rückwirkende Aufhebung von Kinderunterhaltsbeiträgen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf das Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Richterin sei nicht einzutreten, weil dieses Begehren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Protokollberichtigung gebildet habe, das Gesuch um aufschiebende Wirkung werde mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos, das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO entspreche der EMRK, konkrete Rügen gegen die Abweisung seines Protokollberichtigungsbegehrens durch die Vorinstanz erhebe der Beschwerdeführer vor Obergericht keine, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung fordert, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 26. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann