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5A_590/2025 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Denied for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_590/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Denied for Insufficient Substantiation The Swiss Federal Tribunal denied a debtor's appeal against a creditor-initiated bankruptcy order, finding that the appeal lacked sufficient substantive legal arguments against the intermediate court's decision, which had affirmed the bankruptcy. The situation involved the debtor contesting the bankruptcy, claiming a violation of the right to be heard because the court refused to postpone the creditors' meeting due to circumstances like moving, lack of internet access, and a health-related trip to Morocco, and arguing that no grounds for bankruptcy existed. The Tribunal reasoned that the appellant failed to adequately challenge the intermediate court's alternative justification that no grounds precluding bankruptcy under Article 174 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act were demonstrated, nor did the appellant sufficiently engage with the reasoning for denying the postponement of the hearing, merely repeating the previously rejected factual arguments; thus, the appeal was dismissed as insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Order Denied for Insufficient Substantiation: The situation involved the debtor contesting the bankruptcy, claiming a violation of the right to be heard because the court refused to postpone the creditors' meeting due to circumstances like moving, lack of internet access, and a health-related trip to Morocco, and arguing that no grounds for bankruptcy existed. The Tribunal reasoned that the appellant failed to adequately challenge the intermediate court's alternative justification that no grounds precluding bankruptcy under Article 174 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act were demonstrated, nor did the appellant sufficiently engage with the reasoning for denying the postponement of the hearing, merely repeating the previously rejected factual arguments; thus, the appeal was dismissed as insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverhandlung Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Anspruch auf rechtliches Gehör mangelnder Solvenznachweis materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_590/2025

Urteil vom 25. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 12. Juni 2025 (BZ 25/001).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 eröffnete das Kantonsgericht Obwalden auf Begehren der Gläubigerin (Beschwerdegegnerin) über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 12. Juni 2025 (Zustellung am 20. Juni 2025) ab.

Mit Beschwerde vom 17. Juli 2025 (Postaufgabe: Montag, 21. Juli 2025) verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung, unter Feststellung einer Gehörsverletzung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin hatte vorinstanzlich geltend gemacht, das Kantonsgericht habe die besonderen Umstände nicht berücksichtigt, die es ihr unmöglich gemacht hätten, an der Konkursverhandlung teilzunehmen. Insbesondere sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden, mit der Gläubigerin eine Einigung zu erzielen. Sodann sei die Verzögerung ihrer Reaktion auf den Verhandlungstermin einerseits auf den Umzug in eine neue Wohnung sowie das Fehlen von Internet und Büroausstattung zurückzuführen; andererseits habe der zur Verbesserung ihrer Gesundheit geplante Urlaub es ihr unmöglich gemacht, sich in der vorgesehenen Zeit mit der Angelegenheit zu befassen.

Das Obergericht hat erwogen, nach Eingang des Konkursbegehrens sei den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung anzuzeigen, wobei es diesen freistehe, vor Gericht zu erscheinen; das Konkursgericht habe ohne Aufschub zu entscheiden, auch in Abwesenheit der Parteien, und es sei grundsätzlich nicht befugt, einen zweiten Termin für eine Konkursverhandlung anzusetzen. Die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, dass die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht gehörig ergangen wäre; sie habe denn auch rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch gestellt. Es sei indes nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht dieses abgewiesen habe mit der Begründung, es seien entweder keine hinreichenden Verschiebungsgründe vorgebracht (Suche einer Einigung mit der Schuldnerin; allgemeine Überlastung) oder aber die vorgebrachten Gründe nicht belegt worden (Wohnungswechsel; Urlaubsreise). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin - obwohl sie vom Obergericht zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei - ohnehin keine Konkurshinderungsgründe nach

Art. 174 Abs. 2 SchKG

nachgewiesen, sondern aus ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2025 gehe vielmehr das Gegenteil hervor.

3. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 318

E. 3.1.3).

Zur Alternativbegründung, sie habe keine Konkurshinderungsgründe im Sinn von

Art. 174 SchKG

dargetan, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht inhaltlich. Vielmehr macht sie geltend, aufgrund ihrer Flugreise nach Marokko sei ihr dies unmöglich gewesen. Abgesehen davon, dass die eingereichten Kopien zweier Boarding-Cards als neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zulässig sind (

Art. 99 Abs. 1 BGG

), fanden die auf den Boarding-Cards ausgewiesenen Flugreisen ohnehin am 6. und 9. Dezember 2024 statt. Es geht aber um den Nachweis von Konkurshinderungsgründen im obergerichtlichen Verfahren, welches mit der Beschwerde vom 2. Januar 2025 eingeleitet und mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 12. Juni 2025 abgeschlossen wurde, wobei die obergerichtliche Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen für mögliche Konkurshinderungsgründe am 8. Januar 2025 erfolgte. Mithin scheitert die Beschwerde bereits an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Enscheidbegründung, die Beschwerdeführerin habe keine Konkurshinderungsgründe dargetan.

Ohnehin fehlt es aber auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Verschiebung der erstinstanzlichen Konkursverhandlung. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen ebenfalls nicht sachgerichtet auseinander, sondern sie wiederholt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Gehörsrüge einfach ihre kantonalen Vorbringen (sie sei vollständig mit ihrem Wohnungswechsel beschäftigt gewesen; sie habe während dieses Zeitraums keinen Internetzugang gehabt; sie habe das Gericht über ihre geplante Urlaubsreise nach Marokko informiert; sie habe sich mit der Gläubigerin um eine Einigung bemüht). Mit der blossen Wiederholung dieser Vorbringen ist aber nicht dargetan, inwiefern der auf die entsprechenden bereits kantonal vorgebrachten Einwände Bezug nehmende angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli