Late Divorce Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Legal Merit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a late appeal against a divorce ruling, where the appellant contended that he had not received notification of the original judgment in a timely manner. The court determined that the appellant had missed the opportunity to collect the judgment due to his own actions while on vacation, leading to a failure to file the appeal within the established deadline. The appellate court subsequently ruled that the appeal was invalid, and denied the appellant's request for legal aid based on the perceived hopelessness of the case. Ultimately, the appellant did not adequately demonstrate legal or constitutional violations in his complaint to the higher court, which led to his appeal being dismissed and the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Late Divorce Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Legal Merit: The court determined that the appellant had missed the opportunity to collect the judgment due to his own actions while on vacation, leading to a failure to file the appeal within the established deadline. The appellate court subsequently ruled that the appeal was invalid, and denied the appellant's request for legal aid based on the perceived hopelessness of the case. Ultimately, the appellant did not adequately demonstrate legal or constitutional violations in his complaint to the higher court, which led to his appeal being dismissed and the imposition of court costs.
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KI-generiertUsed because the appeal was not admitted (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation in the appeal brief.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_590/2012
Urteil vom 20. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Berufung gegen ein Scheidungsurteil.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil nicht eingetreten ist und diesem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren verweigert hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem das erstinstanzliche Urteil bereits am 15. März 2012 ein erstes Mal wegen ergebnisloser Meldung zur Abholung an die Vorinstanz retourniert worden sei, habe diese am 26. März 2012 eine zweite Sendung veranlasst, indessen sei auch diese zweite Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist wegen Nichtabholens bei der Post an die Vorinstanz zurückgesandt worden, diese zweite Sendung gelte als dem Beschwerdeführer, der mit der Zustellung habe rechnen müssen, mit dem unbenützten Ablauf der postalischen Abholfrist, d.h. als am 3. April 2012 zugestellt, zumal der Beschwerdeführer, der (nach seinen Darlegungen in der Berufungsbegründung) die Abholung der ihm am 27. März 2012 avisierten Postsendung wegen eines Ferienaufenthalts in Frankreich versäumt habe, das Scheitern der Zustellung selbst zu vertreten habe,
dass das Obergericht weiter erwog, die 30-tägige Berufungsfrist ( Art. 311 Abs. 1 ZPO ) habe nach Ende der Gerichtsferien (15. April 2012) zu laufen begonnen und Mitte Mai 2012 geendet, weshalb sich die erst am 3. Juli 2012 erhobene Berufung als verspätet erweise, wegen der Aussichtslosigkeit der Berufung könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal und ohne jeden Beleg die Zustellung der Abholeinladungen der Post zu bestreiten und die Arbeit der Posthalterin zu kritisieren, nachdem (gemäss dem angefochtenen Beschluss) der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung u.a. noch geltend gemacht hatte, die Abholung der ihm am 27. März 2012 avisierten Postsendung wegen eines Ferienaufenthalts in Frankreich versäumt zu haben,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann