Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_59/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Rent Deposit Seizure Challenge

Geschäftsnummer 5A_59/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant filed a complaint against a decision involving the seizure of a rental deposit account. The complaint was made to a higher court in the Zurich canton after the applicant's appeal against a lower supervisory authority's decision was not accepted. The higher court determined that the applicant's appeal was submitted late, as the deadline had expired prior to its filing. The court also noted that the applicant failed to provide adequate justification for the appeal, such as detailing violations of legal or constitutional rights in relation to the contested decision. As a result, the higher court declined to review the complaint based on procedural shortcomings.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Rent Deposit Seizure Challenge: The complaint was made to a higher court in the Zurich canton after the applicant's appeal against a lower supervisory authority's decision was not accepted. The higher court determined that the applicant's appeal was submitted late, as the deadline had expired prior to its filing. The court also noted that the applicant failed to provide adequate justification for the appeal, such as detailing violations of legal or constitutional rights in relation to the contested decision. As a result, the higher court declined to review the complaint based on procedural shortcomings.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Nichtleistung der Mietzinskaution Sistierung des Verfahrens Räumungsbefehl Retentionsrecht des Vermieters Pfändung von Guthaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings due to insufficient substantiation (application of the specific procedural ground for non-admission).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_59/2014

Urteil vom 24. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Pfändung eines Mietkautionskontos,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Pfändungsverfügung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde gelte (zufolge Annahmeverweigerung durch die Beschwerdeführerin) als am 30. September 2013 zugestellt ( Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO ), die 10-tägige Beschwerdefrist habe am 10. Oktober 2013 geendet, die erst am 16. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde an das Obergericht sei daher verspätet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann