Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_589/2026 KI-generiert

Dismissal of bankruptcy appeal due to insufficient legal reasoning challenging the non-entry decision for unpaid cost advances.

Geschäftsnummer 5A_589/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the lower appellate court's refusal to enter into a bankruptcy appeal, leaving the underlying bankruptcy adjudication in force and prevailing in favor of the creditor canton. The appellant company had challenged the first-instance bankruptcy opening decision, but the cantonal appellate court refused to hear the case because the appellant failed to pay the required advance on costs within the extended deadline. In its federal appeal, the company argued that its failure to pay stemmed from bankruptcy-related insolvency and that procedural guarantees and prohibitions against excessive formalism were violated. The Supreme Court held that the federal submission failed to satisfy the requisite pleading and substantiation standards under Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as it did not specifically challenge the lower court's legal basis for demanding the cost advance and consequently dismissed the appeal in a simplified procedure pursuant to Article 108(1)(b) BGG, imposing the judicial costs on the unsuccessful appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of bankruptcy appeal due to insufficient legal reasoning challenging the non-entry decision for unpaid cost advances: Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Schlagwörter

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Konkurseröffnung nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrenskosten Aussonderungsverfahren vereinfachtes Verfahren formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_589/2026

Urteil vom 2. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Mai 2026 (BEZ.2026.24).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 6. März 2026 eröffnete das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. März 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 31. März 2026 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Mit Verfügung vom 22. April 2026 wies es einen Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses. Mit Entscheid vom 18. Mai 2026 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf ihre Beschwerde sei alleine wegen der Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten worden, obwohl die Nichtleistung auf ihrer konkursbedingten fehlenden Zahlungsfähigkeit beruht habe. Ihre Einwendungen gegen den Konkursentscheid, insbesondere die geltend gemachten Verfahrensmängel, hätten geprüft werden müssen. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz, des Verbots des überspitzten Formalismus und des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Bei alldem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht Recht verletzt haben soll, indem es einen Kostenvorschuss verlangt hat und nach dessen Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die erhobenen Verfassungsrügen bleiben pauschal.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesgericht hat keinen Vorschuss erhoben. Es besteht kein Grund, im Endentscheid auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches hätte ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Basel-Stadt, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Handelsregisteramt Basel-Stadt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg