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5A_589/2025 KI-generiert

Wage Garnishment Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_589/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Wage Garnishment Appeal Dismissed on Procedural Grounds The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court's decision upholding a wage garnishment, which was imposed by the debt collection office for the part of the debtor's income exceeding the minimum subsistence level of CHF 1,698.20. The debtor failed to demonstrate a legal violation in the cantonal court's reasoning concerning the calculation of the subsistence minimum, merely reiterating his earlier argument that he and his wife did not form an economic community and had separate finances and costs, which did not constitute a substantive engagement with the decision's basis. Furthermore, the appellant introduced new and therefore inadmissible factual claims on appeal; consequently, the court found the appeal to be insufficiently substantiated, refused to admit it under the simplified procedure, and thus did not rule on the merit while exceptionally refraining from collecting court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Wage Garnishment Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The debtor failed to demonstrate a legal violation in the cantonal court's reasoning concerning the calculation of the subsistence minimum, merely reiterating his earlier argument that he and his wife did not form an economic community and had separate finances and costs, which did not constitute a substantive engagement with the decision's basis. Furthermore, the appellant introduced new and therefore inadmissible factual claims on appeal; consequently, the court found the appeal to be insufficiently substantiated, refused to admit it under the simplified procedure, and thus did not rule on the merit while exceptionally refraining from collecting court costs.

Schlagwörter

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Lohnpfändung vereinfachtes Verfahren Inkasso Verfahrenskosten Verletzung von Verfahrensvorschriften Minimallohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not entertained (no entry upon the merits) because it is obviously insufficiently substantiated, applied in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that court costs shall exceptionally be waived in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_589/2025

Urteil vom 25. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt des Seebezirks,

Hallwylstrasse 12, Postfach 27, 3280 Murten.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,

vom 15. Juli 2025 (105 2025 51).

Sachverhalt:

Am 20. Mai 2025 verfügte das Betreibungsamt des Seebezirkes gegen den Beschwerdeführer in der von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg eingeleiteten Betreibung Nr. xxx eine Lohnpfändung, und zwar für den das Existenzminimum von Fr. 1'698.20 übersteigenden Betrag.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 15. Juli 2025 ab.

Mit Beschwerde vom 21. Juli 2025 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung dieses Entscheides und Aufhebung bzw. Sistierung der Lohnpfändung. Ferner stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss

Art. 17 SchKG

unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (

Art. 72 Abs. 2 lit. a und

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

i.V.m.

Art. 19 SchKG

).

2. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht im Unterschied zur kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl.

Art. 17 SchKG

) nicht mehr die Angemessenheit bzw. das Ermessen prüfen kann, welches bei der Lohnpfändung gemäss

Art. 93 SchKG

eine grosse Rolle spielt, sondern nur noch Rechtsverletzungen (

Art. 95 BGG

i.V.m.

Art. 19 SchKG

).

Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

4. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer die konkreten Grundlagen und das Vorgehen zur Berechnung des Existenzminimums im Einzelnen dargelegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er wiederholt seinen bereits kantonal vertretenen Standpunkt, er und seine Ehefrau würden keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden wie bei klassischen Ehen, sondern seine Frau verwalte ihre Finanzen selbst und sie hätten getrennte Kosten. Mit der blossen Repetition des bereits kantonal vertretenen Standpunktes lässt sich keine Rechtsverletzung in Bezug auf die sich hierauf beziehenden (und im Übrigen materiell zutreffenden) Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun.

Die weitere Beschwerde besteht aus neuen und damit unzulässigen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

) Vorbringen des Beschwerdeführers, welche den Sachverhalt beschlagen und von denen nicht dargelegt wird, inwiefern sie die vorgenommene Existenzminimumsberechnung konkret beeinflussen würden (er sei 56-jährig, Vater von fünf Kindern, habe eine Reihe von Schicksalsschlägen erlitten wie Scheidung und gesundheitliche Probleme, er befinde sich in einer schwierigen finanziellen, gesundheitlichen und beruflichen Lage u.ä.m.).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist.

6. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli