Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_589/2007 KI-generiert

Income Seizure Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_589/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a challenge to a decision by a cantonal court regarding income garnishment. The appellant contested the court's ruling that denied their objections to the garnishment, asserting that relevant expenses had not been properly substantiated to warrant inclusion in their minimum living expenses. The higher court dismissed the appeal due to insufficient justification from the appellant regarding the alleged violations of law, ultimately deeming the appeal inadmissible and denying a request for free legal aid, asserting that the appeal lacked merit from the outset.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Income Seizure Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The appellant contested the court's ruling that denied their objections to the garnishment, asserting that relevant expenses had not been properly substantiated to warrant inclusion in their minimum living expenses. The higher court dismissed the appeal due to insufficient justification from the appellant regarding the alleged violations of law, ultimately deeming the appeal inadmissible and denying a request for free legal aid, asserting that the appeal lacked merit from the outset.

Schlagwörter

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Mindesteinkommen Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Pfändung von Guthaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible due to insufficient pleading.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_589/2007 /blb

Urteil vom 31. Oktober 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung V.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 28. September 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem eine Beschwerde gegen eine Einkommenspfändung abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten werden konnte,

in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Oktober 2007,

in Erwägung,

dass das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid der ersten Instanz erwog, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Auslagen nicht belegt, weshalb sie nicht in das Existenzminimum aufgenommen werden könnten, wobei Steuern im Existenzminimum ohnehin keine Berücksichtigung fänden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) sind, wobei der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal er sich darin nicht mit den vorgenannten Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,

dass demzufolge die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies und es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen für ihre Gewährung fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: