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5A_588/2016 KI-generiert

Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_588/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a complaint against a judicial decision that opened its bankruptcy proceedings. The lower court had dismissed the company's appeal against the bankruptcy opening, citing a lack of credible evidence regarding its financial solvency and repeated bankruptcy threats. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking a stay of the proceedings. However, the Federal Tribunal concluded that the appeal failed to adequately address the lower court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, thereby not allowing the appeal to proceed. Consequently, the company was held responsible for the legal costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Procedural Defects: The lower court had dismissed the company's appeal against the bankruptcy opening, citing a lack of credible evidence regarding its financial solvency and repeated bankruptcy threats. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking a stay of the proceedings. However, the Federal Tribunal concluded that the appeal failed to adequately address the lower court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, thereby not allowing the appeal to proceed. Consequently, the company was held responsible for the legal costs associated with the case.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Verfahrensmangel Zahlungsfähigkeit Auflösung der Gesellschaft Eröffnung des Verfahrens Kostenauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_588/2016

Urteil vom 11. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und über die Beschwerdeführerin mit Wirkung per 14. Juli 2016, 14.15 Uhr den Konkurs eröffnet hat,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, ob eine Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vorliege, könne offen bleiben, weil es an der (für eine Aufhebung der Konkurseröffnung kumulativ vorausgesetzten) Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehle, diese mache keine Angaben über Aufwandpositionen, Gewinne, Aktiven und Passiven, sie lege nicht einmal die Saldi in den Bankauszügen offen, die angegebenen Erträge während sieben Monaten liessen keine genügenden Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit zu, gegenüber der Beschwerdeführerin sei es seit Ende 2013 zu sieben Konkursandrohungen gekommen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht weitere Angaben zur angeblichen Zahlungsfähigkeit zu machen und den Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses zu behaupten, zumal neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ebenso unbeachtlich zu bleiben haben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) wie die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten E-Mail-Eingaben,

dass die Beschwerdeführerin er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 14. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchamt U.________ sowie dem Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann