Property Valuation Reassessment Appeal Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal case was presented to the Swiss Federal Tribunal involving a dispute over the revaluation of a property in the context of a debt collection process. The case arose after the regional debt collection office issued a directive based on a newly assessed property value, which was contested by the appellants who claimed that their objections regarding unconsidered structural modifications and market conditions were not adequately addressed. The upper court dismissed their complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appellants failed to substantiate their case adequately and raised new arguments that had not been presented in earlier proceedings, leading to their appeal being deemed inadmissible. The Tribunal imposed court costs on the appellants while concluding the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Property Valuation Reassessment Appeal Inadmissible: The case arose after the regional debt collection office issued a directive based on a newly assessed property value, which was contested by the appellants who claimed that their objections regarding unconsidered structural modifications and market conditions were not adequately addressed. The upper court dismissed their complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appellants failed to substantiate their case adequately and raised new arguments that had not been presented in earlier proceedings, leading to their appeal being deemed inadmissible. The Tribunal imposed court costs on the appellants while concluding the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained due to non-compliance with the formal requirements for the appeal filing.
Applied to justify the rejection of the request for waiving court costs due to the lack of prospects of success.
Used to order the appellants, who lost, to bear the court costs jointly and severally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_588/2013
Urteil vom 4. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Neuschätzung einer Liegenschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde auf Grund der Neuschätzung der Liegenschaft der Beschwerdeführer in einer Grundpfandverwertung erteilte) Anweisung an das Betreibungsamt, einen Schätzwert von Fr. 957'500.-- (Mittelwert der ersten Schätzung von Fr. 1'070'000.-- und der Neuschätzung von Fr. 845'000.--) einzusetzen, abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die unsubstantiierten Rügen der Beschwerdeführer (betreffend angeblich nicht berücksichtigte bauliche Massnahmen, betreffend Gebäudeversicherungswert, betreffend Abstellen auf den Mittelwert und betreffend Baulandpreis) sei nicht einzutreten, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer seien sodann die Umbauten im Gutachten durchaus berücksichtigt worden, insoweit erweise sich die Beschwerde als unbegründet, der gemäss Gutachten tiefere Marktwert resultiere aus der im Gutachten nachvollziehbar festgestellten erschwerten Verkäuflichkeit der Liegenschaft, die laut Gutachten lediglich über ein Schlafzimmer verfüge, weshalb das Haus für Familien mit Kindern eher ungeeignet sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht "nachholen bzw. spezifiziert darlegen" wollen, was sie im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht haben,
dass die Beschwerde namentlich insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführer mit zahlreichen neuen Sachvorbringen versuchen, vor Bundesgericht sowohl ihre Beschwerde vom 8. August 2012 an das Obergericht wie auch ihre (bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereichte) Stellungnahme vom 16. Juli 2012 zur Neuschätzung zu ergänzen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von ihren unzulässigen neuen Vorbringen) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, auf die Möglichkeit anderweitiger Raumnutzungen (Hobbyraum als Einzimmerwohnung, Zimmer im Anbau als Schlafzimmer) hinzuweisen, die Neuschätzung als unbrauchbar zu bezeichnen und eine weitere Neuschätzung zu fordern,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführer um Vorschusserlass bereits mit Verfügung vom 3. September 2013 abgewiesen worden ist und die Beschwerdeführer im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin nicht hätte bewilligt werden können ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regionalen Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann