Debtor's Appeal Against Garnishment Dismissed Due to Procedural Non-Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor, identified as B.________ SA, initiated a legal action against the individual referred to as A.________ to collect a debt of CHF 3,961.75 related to health insurance premiums and additional costs. The Betreibungsamt Hitzkirch issued a seizure announcement against A.________ following the rejection of his objection by the creditor on September 25, 2020, which went unchallenged in subsequent legal proceedings. A.________'s appeal against this decision was rejected by the District Court of Hochdorf, and his further appeal was deemed insufficiently substantiated by the Cantonal Court of Lucerne. A.________ attempted to bring his case to the Swiss Federal Tribunal by filing a declaratory action concerning the creditor's claim, but was informed that such cases are not within its jurisdiction, leading him to request that his appeal be accepted as a complaint against the Cantonal Court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Garnishment Dismissed Due to Procedural Non-Substantiation: The Betreibungsamt Hitzkirch issued a seizure announcement against A.________ following the rejection of his objection by the creditor on September 25, 2020, which went unchallenged in subsequent legal proceedings. A.________'s appeal against this decision was rejected by the District Court of Hochdorf, and his further appeal was deemed insufficiently substantiated by the Cantonal Court of Lucerne. A.________ attempted to bring his case to the Swiss Federal Tribunal by filing a declaratory action concerning the creditor's claim, but was informed that such cases are not within its jurisdiction, leading him to request that his appeal be accepted as a complaint against the Cantonal Court's decision.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refuse to enter a decision on the appeal due to the apparent lack of sufficient reasoning (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Used to rule on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_586/2021
Urteil vom 29. Juli 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Hitzkirch,
Luzernerstrasse 8, 6285 Hitzkirch,
B.________ SA,
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Juni 2021 (2K 21 1).
Erwägungen:
1. Die B.________ SA (fortan: Gläubigerin) betreibt den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 3'961.75 nebst Zins (Prämien KVG) und Spesen (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen). Mit Verfügung vom 25. September 2020 hob die Gläubigerin den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Gläubigerin mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 9. Dezember 2020 ab. Am 24. Februar 2021 erliess das Betreibungsamt Hitzkirch gegenüber dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung in der Gruppe Nr. yyy.
Am 2. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. April 2021 wies das Bezirksgericht Hochdorf die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2021 Beschwerde-Weiterzug an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 8. Juli 2021 (Postaufgabe 9. Juli 2021) hat sich der Beschwerdeführer mit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Forderung der Gläubigerin an das Bundesgericht gewandt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es zur erstinstanzlichen Beurteilung von Feststellungsklagen nicht zuständig ist. Zugleich hat es ihn um Mitteilung gebeten, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen den genannten Entscheid des Kantonsgerichts entgegengenommen werden soll. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Postaufgabe 16. Juli 2021) hat der Beschwerdeführer darum gebeten, seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen.
2. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er den Beschwerde-Weiterzug ungenügend begründet hat. Stattdessen bestreitet er wie im kantonalen Verfahren die Forderung der Gläubigerin, da er im Ausland gelebt habe. Dazu hat bereits das Bezirksgericht erwogen, die Aufsichtsbehörde könne nicht über den Bestand der Forderung befinden und der Beschwerdeführer hätte den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 weiterziehen können, was er aber nicht getan habe und nun nicht nachgeholt werden könne. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, dass er sich mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichts vor Kantonsgericht hinreichend auseinandergesetzt hätte oder dass das Kantonsgericht zu strenge Anforderungen an die Begründungsobliegenheit gestellt hätte.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg