Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_585/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Review Late Challenge to Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_585/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the measures taken by a debt collection office regarding a seizure from May 2016, filing a complaint on July 23, 2016. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the canton deemed the complaint tardy due to a 10-day filing period, leading to a rejection on August 2, 2016. The individual subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which found the complaint inadmissible due to insufficient justification and failure to address the supervisory authority's reasoning, thus indicating an abuse of process aimed at delaying enforcement. Legal aid requests were also denied based on the case's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Review Late Challenge to Debt Enforcement Proceedings: The supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the canton deemed the complaint tardy due to a 10-day filing period, leading to a rejection on August 2, 2016. The individual subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which found the complaint inadmissible due to insufficient justification and failure to address the supervisory authority's reasoning, thus indicating an abuse of process aimed at delaying enforcement. Legal aid requests were also denied based on the case's lack of merit.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Leitverfahren Zulässige Gründe verspätete Einwendungen Einstellung des Konkursverfahrens Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to inadmissibility (lack of proper reasoning and abuse of process).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_585/2016

Urteil vom 11. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. August 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. August 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Pfändungsmassnahmen des Betreibungsamtes U.________ vom 20. Mai 2016 nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, der Beschwerdeführer habe am 23. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Pfändungsmassnahmen vom 20. Mai 2016 erhoben, die Beschwerdefrist betrage 10 Tage ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ), die Beschwerde erweise sich somit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 2. August 2016 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 2. August 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann