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5A_584/2024 KI-generiert

Father Challenges Contact Rights and New Custody Demands; Appeal Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_584/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Father Challenges Contact Rights and New Custody Demands; Appeal Dismissed. A father frequently involved in child-related proceedings challenged a Cantonal Court's decision concerning contact rights and holiday visitation with his child, specifically requesting the immediate start of the "Phase 4" holiday schedule and an extended vacation right, alongside various new requests like establishing common parental custody, enabling homeschooling, and shifting visitation costs to authorities. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, insofar as it was admissible, stating that many of the father's claims were new and thus inadmissible at the federal level (Art. 99 para. 2 BGG), and that he failed to adequately substantiate claims of legal error or arbitrary determination of facts concerning the existing phase-based contact regimen, which the Obergericht justified as necessary for the gradual rebuilding of physical contact after a long interruption and in the child's best interest.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Father Challenges Contact Rights and New Custody Demands; Appeal Dismissed: A father frequently involved in child-related proceedings challenged a Cantonal Court's decision concerning contact rights and holiday visitation with his child, specifically requesting the immediate start of the "Phase 4" holiday schedule and an extended vacation right, alongside various new requests like establishing common parental custody, enabling homeschooling, and shifting visitation costs to authorities. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, insofar as it was admissible, stating that many of the father's claims were new and thus inadmissible at the federal level (Art. 99 para. 2 BGG), and that he failed to adequately substantiate claims of legal error or arbitrary determination of facts concerning the existing phase-based contact regimen, which the Obergericht justified as necessary for the gradual rebuilding of physical contact after a long interruption and in the child's best interest.

Schlagwörter

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Kindesbelange Sorgerechtsverfahren konnexe Verfahren Kindeswohl fristlose Entlassung Abänderung des Besuchsrechts erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited concerning the binding nature of the facts established by the lower court (in reasoning section 4, not dispositive).

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited concerning the strict principle of challenge regarding arbitrary factual findings (in reasoning section 4, not dispositive).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited concerning the requirement for statement of grounds in the appeal (in reasoning section 4, not dispositive).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited concerning the admissibility of the appeal in principle (in reasoning section 1, not dispositive, but kept for general context if applicable, though the final order relies on implicit inadmissibility/dismissal without explicit citation in the final order 1).

Art. 90 BGG

Cited concerning the general admissibility of the appeal in civil matters (in reasoning section 1, not dispositive, but kept for general context if applicable, though the final order relies on implicit inadmissibility/dismissal without explicit citation in the final order 1).

Art. 93 BGG

Cited concerning the admissibility of the appeal in principle (in reasoning section 1, not dispositive, but kept for general context if applicable, though the final order relies on implicit inadmissibility/dismissal without explicit citation in the final order 1).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited concerning the principle of strict review for arbitrary factual findings (in reasoning section 4, not dispositive).

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited regarding the inadmissibility of new claims before the Federal Tribunal (in reasoning section 2, not dispositive, but procedural basis for non-entry).

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited regarding the requirement for established decisions concerning the substantive appeal (in reasoning section 2, not dispositive).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_584/2024

Urteil vom 5. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Regina Carstensen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kindesbelange,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. September 2024 (LZ230026-O/U).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

B. In Bezug auf das eine Kind (Beschwerdegegner Ziff. 1) konnte das Bezirksgericht Winterthur am 2. Juni 2023 schliesslich das Endurteil fällen; dabei übertrug es die alleinige elterliche Sorge auf die Mutter (Beschwerdegegnerin Ziff. 2) und regelte u.a. den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer (jeden zweiten Samstag von 11 bis 16 Uhr, zunächst begleitet).

Mit Berufungsurteil vom 2. September 2024 erweiterte das Obergericht den persönlichen Verkehr und räumte namentlich dem Beschwerdeführer nach Phase 1 (begleitete Besuche), Phase 2 (begleitete Übergaben) und Phase 3 (unbegleitete Übergaben) in einer Phase 4 ein Ferienrecht sowie ein Feiertagsbesuchsrecht ein. Diese Phase 4 soll nach 12 unbegleiteten Übergaben innerhalb der letzten 8 Monate starten bzw. für den Fall, dass die Phasen 1-3 nicht abgeschlossen werden können, ab dem 10. Altersjahr des Kindes. Bis zum 10. Altersjahr soll das Ferienrecht je eine Woche in den Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien und ab dem 10. Altersjahr je eine Woche in den Sport- und den Frühlings- oder Herbstferien sowie je zwei Wochen am Stück in den Sommer- und den Herbst- oder Frühlingsferien umfassen.

C. Mit zwei Eingaben vom 8. September 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, "das Ferienrecht Phase 4 auf Seite 46 soll direkt starten" und "das Ferienrecht Phase 4 soll von der Anzahl der Ferientage einem üblichen Besuchsrecht angepasst werden." Am 10. und 11. September 2024 reichte er weitere (als "Beschwerde Teil 2" und "Beschwerde Teil 4" bezeichnete) Eingaben ein; bei der einen stellte er die identischen Begehren, bei der anderen verlangte er die gemeinsame elterliche Sorge und diesbezüglich das rechtliche Gehör. Ferner stellte er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 1. Oktober 2024 reichte er eine (als "Beschwerde Teil 6" bezeichnete) Eingabe ein mit den Begehren, "das Ferienrecht Phase 4 auf Seite 46 soll direkt starten und nach einer Eingewöhnungsphase auf mein gewünschtes Homeschooling Konzept erweitert werden", "das Obergericht soll Wiedergutmachung leisten" und "das Kind soll zur Kompensation und Kindswohlförderung ausgefallener Besuche zu mir in Ferien kommen, jetzt und sofort." Ferner verlangte er die Bestellung eines Beistandes. Mit (als "Beschwerde nach Anweisung Obergericht" betitelter) Eingabe vom 7. Oktober 2024 verlangte er wiederum den sofortigen Start des Ferienrechts und ein Homeschooling sowie die Beigabe eines Beistandes und schliesslich neu, dass die KESB und das Obergericht die Besuchskosten übernehmen sollen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (

Art. 72 Abs. 1,

Art. 75 Abs. 1 und

Art. 90 BGG

).

2. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (

Art. 99 Abs. 2 BGG

). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde (n) von vornherein nicht eingetreten werden (

BGE 136 II 457

E. 4.2;

136 V 362

E. 3.4.2

;

142 I 155

E. 4.4.2). Dies betrifft namentlich das (schon in vielen früheren Beschwerden ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes verlangte) Homeschooling des Kindes und die Übernahme der (ohnehin von den Eltern zu tragenden) Kosten der Besuchsrechtsausübung durch die KESB und das Obergericht.

Nicht berufen war die Frage der elterlichen Sorge, so dass es hier an einer materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (

Art. 75 Abs. 1 und

Art. 99 Abs. 1 BGG

;

BGE 143 III 290

E. 1.1) und insofern das Begehren vor Bundesgericht ebenfalls neu und damit unzulässig ist.

3. Das Bundesgericht vermittelt keine Anwälte; es wäre am Beschwerdeführer, einen solchen zu mandatieren.

4. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

5. In der einen Eingabe vom 8. September 2024 hält der Beschwerdeführer fest, Ferien bei Papa würden das Kindeswohl fördern, wie viele neuere Bundesgerichtsurteile festhielten. Das Obergericht gehe davon aus, dass keine Kindeswohlgefährdung bestehe, und schreibe auf S. 31 selbst, dass er betreuungsfähig sei. Es gebe auch keine Krisensituation und keinen Kontaktunterbruch, er würde jeden Sonntag per Videocall mit dem Kind sprechen, bis die Mama den Stecker ziehe. Es müssten keine Ängste abgebaut werden und er sei die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen. Diese Kurzausführungen enthalten weder Willkürrügen in Bezug auf die umfassende Sachverhaltsdarstellung noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen im 50-seitigen angefochtenen Entscheid. Insbesondere wird in E. 3.2.4.8 des angefochtenen Entscheides ausführlich begründet, dass nach dem langen physischen Kontaktunterbuch der schrittweise Aufbau physischer Kontakte notwendig ist, ohne dass sich der Beschwerdeführer damit sachgerichtet auseinandersetzen würde; mit der blosse Aussage, er habe mit dem Kind ja Videocalls, lässt sich jedenfalls keine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem als notwendig befundenen schrittweisen Auf- und Ausbau des physischen Kontaktes mit dem erst fünfjährigen Kind dartun.

In der anderen Eingabe vom 8. September 2024 wird behauptet, das Rayonverbot ausserhalb der Besuchszeiten sei eine reine Schikane. Aus frühreren Verfahren ist bekannt, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers solche Verbote für das Schulgelände galten. Vorliegend ist jedoch weder aus dem erst- noch aus dem oberinstanzlichen Entscheid ein Rayonverbot ersichtlich. Dieses Thema steht mithin ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.

Die Eingabe vom 10. September 2024 bezieht sich auf die elterliche Sorge. Der Beschwerdeführer beschränkt sich dabei auf die Aussage, seit dem 9. Januar 2023 sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht mehr gewährt worden und das Obergericht habe ihn ausgetrickst, indem es davon ausgegangen sei, dass er seine Mittellosigkeit in seinen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege nicht glaubhaft gemacht habe. Die Thematik der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu Urteil 5A_578/2024 vom 12. September 2024 und dortige Verweise) steht jedoch ausserhalb des vorliegend zulässigen Anfechtungsgegenstandes und die Frage der elterlichen Sorge war nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, was auf S. 15 f. des angefochtenen Entscheides denn auch explizit und zutreffend festgehalten ist. Wann und in welcher Weise ihm das rechtliche Gehör im vorliegenden Verfahren verweigert oder nicht umfassend gewährt worden wäre, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Ohnehin ist aus der Darstellung der Prozessgeschichte im angefochtenen Entscheid ersichtlich, dass er sich auch im Berufungsverfahren unzählige Male geäussert hat.

In der Eingabe vom 11. September 2024 äussert sich der Beschwerdeführer wiederum zum "sofortigen Ferienrecht", ohne dass er sich mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wieso nach dem langen physischen Kontaktunterbuch der schrittweise Aufbau physischer Kontakte notwendig ist, sachgerichtet auseinandersetzen würde. Die aktenwidrige Behauptung, die Eingewöhnungsphase sei abgeschlossen, ist als Begründung jedenfalls untauglich.

Die Eingabe vom 1. Oktober 2024 enthält die Aussage, Vorladungen an im Ausland lebende Personen seien wegen der Souveränität des ausländischen Staates immer nur Einladungen und die Verpflichtung, Besuche in der Schweiz wahrzunehmen, könne durch Deutschland nur unterstützt werden, wenn der Entscheid anerkannt werde. Dass und inwiefern Vorladungen nicht korrekt zugestellt worden wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar, und die Auswirkungen bzw. die Anerkennungsfähigkeit des angefochtenen Entscheides begründen keinen Rügegrund betreffend dessen Inhalt.

In der Eingabe vom 7. Oktober 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, die festgelegten begleiteten Besuchszeiten würden an den Möglichkeiten des Besuchstreffs und an seinen persönlichen Reisemöglichkeiten scheitern und seien um eine Stunde zu verschieben. Dabei handelt es sich um eine in appellatorischer Form erhobene unbelegte Behauptung, welche folglich nicht gehört werden kann. Abgesehen davon ist im Dispositiv des angefochtenen Entscheides explizit festgehalten, dass die Uhrzeiten der begleiteten Besuche bei Bedarf angepasst werden können, jedoch die maximale Besuchsdauer einzuhalten ist.

In keiner der Eingaben verliert der Beschwerdeführer ein Wort darüber, was er unter einem Ferienrecht gemäss "einem üblichen Besuchsrecht" versteht bzw. inwiefern dieses über das vom Obergericht gewährte Ferienrecht von insgesamt 4 Wochen bis zum 10. Altersjahr und von insgesamt 6 Wochen ab dem 10. Altersjahr hinausgehen soll.

Schliesslich werden in diversen Eingaben Art. 8 Abs. 2, Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 BVV (gemeint: BV) aufgezählt; mit den pauschalen Aussagen des Beschwerdeführers (er sehe sein Recht auf Familie verletzt; er fühle sich schikaniert und diskriminiert; armen Menschen werde das rechtliche Gehör wegen Zahlungsunfähigkeit verweigert) ist nicht substanziiert, inwiefern die angeführten verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Vertreters werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli