Appeal on Visitation Enforcement Rejected for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves the enforcement of visitation rights where the district court rejected the complainant's suit due to the non-payment of an advance on costs. The complainant's previous request for legal aid had been denied and a subsequent request was not considered due to unchanged circumstances. The complainant filed a complaint against this decision, but the Cantonal Court of Schwyz dismissed it due to a lack of requests and insufficient reasoning. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, also appealing against a penal order, citing that legal aid should have been granted, though this was related to the initial court proceedings rather than the appeal itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Visitation Enforcement Rejected for Procedural Non-Compliance: The complainant's previous request for legal aid had been denied and a subsequent request was not considered due to unchanged circumstances. The complainant filed a complaint against this decision, but the Cantonal Court of Schwyz dismissed it due to a lack of requests and insufficient reasoning. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, also appealing against a penal order, citing that legal aid should have been granted, though this was related to the initial court proceedings rather than the appeal itself.
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KI-generiertApplied by the President to decide not to enter upon the appeal in simplified proceedings because the appeal was obviously not sufficiently reasoned.
Applied to waive the imposition of court costs considering the specific circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_584/2023
Urteil vom 15. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung Besuchsrecht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2023 (ZK2 2023 47).
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Besuchsrechts trat das Bezirksgericht March mit Verfügung vom 2. Juni 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein. Es erwog, das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden und auf das erneut gestellte sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht habe.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 27. Juli 2023 mangels von Anträgen und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
Gegen diese Verfügung sowie offenbar auch gegen einen Strafbefehl wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2023 (Postaufgabe 8. August 2023) an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid sein, wie er mit der Verfügung vom 27. Juli 2023 vorliegt. Gegen einen Strafbefehl wäre zuerst der Instanzenzug zu durchlaufen.
2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Der Beschwerdeführer legt in seiner polemischen und in der Sache kaum verständlichen Eingabe nicht dar, dass und inwiefern er im kantonalen Rechtsmittelverfahren Anträge gestellt und seine Beschwerde hinreichend begründet hätte. Sinngemäss bringt er zum Ausdruck, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen wäre. Dies betrifft aber nicht die Eintretensfrage im Rechtsmittelverfahren, sondern diejenige im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli