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5A_584/2019 KI-generiert

Divorce stay request rejected: appeal inadmissible for lack of irreparable harm under Article 93(1) BGG and insufficient substantiation of interlocutory decision challenge.

Geschäftsnummer 5A_584/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the wife's appeal and dismissed her request for free legal aid as moot, ruling that the appeal was insufficiently substantiated and untimely in part. The court upheld the lower court's decision not to entertain her appeal against the refusal to suspend divorce proceedings for twelve months, leaving the divorce case to proceed. The dispute arose from the husband's divorce petition, with the wife seeking a stay for reconciliation talks; the cantonal court had rejected her appeal for lack of specific requests and inadequate engagement with the first-instance ruling. The Supreme Court found that the appeal failed to address the procedural admissibility requirements, particularly the need to show irreparable harm under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG) for challenging an interlocutory decision on case suspension, and her supplementary filing was late. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 93Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce stay request rejected: appeal inadmissible for lack of irreparable harm under Article 93(1) BGG and insufficient substantiation of interlocutory decision challenge: The court upheld the lower court's decision not to entertain her appeal against the refusal to suspend divorce proceedings for twelve months, leaving the divorce case to proceed. The dispute arose from the husband's divorce petition, with the wife seeking a stay for reconciliation talks; the cantonal court had rejected her appeal for lack of specific requests and inadequate engagement with the first-instance ruling. The Supreme Court found that the appeal failed to address the procedural admissibility requirements, particularly the need to show irreparable harm under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG) for challenging an interlocutory decision on case suspension, and her supplementary filing was late. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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Ehescheidung vereinfachtes Verfahren Zwischenentscheid begründeter Entscheid Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Scheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings because it was not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for waiving court costs in the circumstances of this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_584/2019

Urteil vom 3. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2019 (PC190017/O/U).

Sachverhalt:

Am 13. Dezember 2018 reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster die Ehescheidungsklage ein.

Am 10. Mai 2019 verlangte die beklagte A.________eine Sistierung des Verfahrens für 12 Monate zwecks Führens von Vergleichsgesprächen, wozu der Kläger aufzufordern sei. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wies das Bezirksgericht den Sistierungsantrag ab.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels von Anträgen und mangels genügender Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 24. Juli 2019 (Postaufgabe 25. Juli 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um "Wiedererwägung ihrer Beschwerden beim Obergericht und beim Bezirksgericht". Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines Rechtsvertreters.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Begehren in der Sache enthalte und auch die Begründungsvoraussetzungen nicht erfülle, sie jedoch innert der noch laufenden Beschwerdefrist ergänzt werden könne.

Am 28. August 2019 (Postaufgabe 30. August 2019) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung nach, wonach sie sich jedenfalls vorerst nicht scheiden lassen wolle.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief deshalb, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, am 26. August 2019 aus ( Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die erst am 30. August 2019 der Post übergebene Beschwerdeergänzung ist somit verspätet. Die Beschwerde vom 25. Juli 2019 ist hingegen rechtzeitig.

2. Das Obergericht ist auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten, weshalb Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

Aber selbst wenn man darüber hinwegsehen würde, wäre zu beachten, dass es bei der Verfahrenssistierung um einen Zwischenentscheid geht, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

3. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zur Eintretensfrage noch zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern direkt zur Sache selbst. Sie hält fest, nicht scheiden zu wollen, zumal auch die drei volljährigen Töchter und der 14-jährige Sohn an der Scheidungssituation leiden würden. Ihr Antrag auf Sistierung sei eine Sache des Herzens und können nicht einfach juristisch abgehandelt werden. Es gebe genügend Beispiele anderer Ehen, in welchen die Partner durch dick und dünn zueinander gehalten hätten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli