Inheritance Dispute: Appealability of Preparatory Order Appointing Expert Witness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning the division of inheritance among the descendants of two deceased individuals. Since February 2016, the parties have been engaged in an inheritance division process in a district court. Following a court order in May 2017 to obtain an expert assessment regarding the value of a right of residence, one party raised an unsubstantiated objection to this decision at a higher court. The higher court subsequently decided not to accept the objection, citing issues related to the party's legal capacity and the expiration of the appeal period. The party later sought the intervention of the Federal Tribunal to review the previous decisions, ultimately relating to the appointment of an expert in the inheritance case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inheritance Dispute: Appealability of Preparatory Order Appointing Expert Witness: Since February 2016, the parties have been engaged in an inheritance division process in a district court. Following a court order in May 2017 to obtain an expert assessment regarding the value of a right of residence, one party raised an unsubstantiated objection to this decision at a higher court. The higher court subsequently decided not to accept the objection, citing issues related to the party's legal capacity and the expiration of the appeal period. The party later sought the intervention of the Federal Tribunal to review the previous decisions, ultimately relating to the appointment of an expert in the inheritance case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because it was clearly unfounded, leading to a decision in simplified proceedings.
The court waived the imposition of court fees due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_584/2017
Urteil vom 7. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Honegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juli 2017.
Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachkommen des 2012 verstorbenen C.________ und der 2014 verstorbenen D.________. Sie stehen sich seit Februar 2016 vor dem Bezirksgericht Hinwil in einem Erbteilungsprozess gegenüber.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 stellte das Bezirksgericht die Einholung eines Gutachtens über den Wert des Wohnrechts in Aussicht und schlug zwei Sachverständige vor mit der Ankündigung, einen der beiden zu ernennen, sofern nicht innert 20 Tagen begründete Einwendungen erhoben würden.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine (unbegründete) Einsprache. Das Obergericht trat darauf mit Beschluss vom 7. Juli 2017 nicht ein; es warf angesichts der noch nicht rechtskräftigen Ernennung eines Vertretungsbeistandes die Frage nach der Handlungsfähigkeit von A.________ auf und hielt fest, dass die 10-tägige Beschwerdefrist aber ohnehin längst verstrichen sei.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 (Postaufgabe 3. August 2017) wendet sich A.________ an das Bundesgerichts-Team mit der Bitte, die vom Obergericht an sie zurückgesandten Schriften zu prüfen.
Erwägungen:
1. "Angefochten" ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschluss betreffend Bezeichnung eines Sachverständigen in einer Erbschaftssache. Gegen einen solchen Zwischenentscheid steht die Beschwerde nur offen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil begründet wird ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dazu äussert sich die Eingabe, welche im Übrigen auch kein eigentliches Rechtsbegehren enthält (dazu Art. 42 Abs. 1 BGG ), ebenso wenig wie inhaltlich zum Verfahrensthema (Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde). Es wird einzig festgehalten, die Erbscheine seien nicht in Ordnung und es scheine eine Möglichkeit zu geben, das Erbgut innerhalb der Familie zu übertragen.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand E.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli