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5A_584/2015 KI-generiert

Appellant Denied Pro Bono Legal Aid in Divorce Due to Surplus Income and Insufficient Appeal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_584/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of free legal aid for divorce proceedings. The individual requested legal representation without cost during an ongoing legal battle, but the lower courts determined that he did not meet the necessary financial criteria, despite his claims of being unable to afford representation. After dismissing his initial request for legal aid, the individual sought to appeal the decision, arguing that his financial situation warranted assistance. However, the appellate court ruled against him, stating that he had sufficient monthly income to cover legal costs, and also found that the individual failed to adequately justify his claims in the complaint, leading to the decision not to proceed with the appeal or grant legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant Denied Pro Bono Legal Aid in Divorce Due to Surplus Income and Insufficient Appeal Reasoning: The individual requested legal representation without cost during an ongoing legal battle, but the lower courts determined that he did not meet the necessary financial criteria, despite his claims of being unable to afford representation. After dismissing his initial request for legal aid, the individual sought to appeal the decision, arguing that his financial situation warranted assistance. However, the appellate court ruled against him, stating that he had sufficient monthly income to cover legal costs, and also found that the individual failed to adequately justify his claims in the complaint, leading to the decision not to proceed with the appeal or grant legal aid.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anwaltshonorar Überschusseinkommen Scheidungsklage Bedürftigkeit schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted (no entry) due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid for the federal proceedings was denied because the appeal was considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_584/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Uster,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Verfahren nicht eingetreten ist und dessen Beschwerde gegen die (erstinstanzlich zufolge fehlender Mittellosigkeit erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für eine Ehescheidung) abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne die Beschwerde an das Obergericht auch nicht durch einen Anwalt ergänzt werden, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven (namentlich hinsichtlich der Anwaltskosten) seien unzulässig, die Liegenschaft des Beschwerdeführers stelle einen nennenswerten Vermögenswert und damit einen sogenannten Notgroschen dar, eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) ausgeschlossen, die bisher erbrachten Anwaltsleistungen seien daher ebenso wenig zu berücksichtigen wie die bereits angefallenen Gerichtskosten, in Anbetracht des notwendigen Bedarfs des Beschwerdeführers von Fr. 6'600.50 pro Monat und seines unbestrittenen Monatseinkommens von Fr. 7'693.-- resultiere ein Überschuss von Fr. 1'092.50 pro Monat bzw. von rund Fr. 12'000.-- pro Jahr, der Beschwerdeführer sei daher in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen, die unentgeltliche Rechtspflege könne ihm daher zur Zeit nicht gewährt werden, es stehe ihm jedoch frei, bei Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch zu stellen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss und Urteil vom 23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann