Real Estate Lien Enforcement Liability Schedule Challenge Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in the canton of Solothurn, which had previously dismissed the complainant's appeal against an order from a debt collection office. The issue at hand concerns the valuation of a claim and whether certain fees could still be contested in light of prior legal rulings. The supervisory authority asserted that claims that had already been decisively ruled upon could not be contested again. The complainant attempted to challenge this ruling but failed to adequately substantiate their arguments as required by legal standards, leading to the dismissal of the complaint and a ruling that the complainant would bear the associated court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Real Estate Lien Enforcement Liability Schedule Challenge Dismissed for Procedural Defects: The issue at hand concerns the valuation of a claim and whether certain fees could still be contested in light of prior legal rulings. The supervisory authority asserted that claims that had already been decisively ruled upon could not be contested again. The complainant attempted to challenge this ruling but failed to adequately substantiate their arguments as required by legal standards, leading to the dismissal of the complaint and a ruling that the complainant would bear the associated court costs.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to insufficient substantiation.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.
The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_584/2011
Urteil vom 6. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Grundpfandverwertung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. August 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. August 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Y.________ (Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Aberkennungsklage gegen das Amt für Finanzen hinsichtlich des bestrittenen Betrags von Fr. 231.40 und Zurückweisung der Bestreitung des Lastenverzeichnisses in allen weiteren Punkten) abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, Forderungsbeträge, bei denen bereits rechtskräftig über die Beseitigung des Rechtsvorschlags entschieden worden sei, könnten im Lastenverzeichnis nicht mehr bestritten werden ( BGE 118 III 22 E. 2a S. 23 f.), die Friedensrichterin der Stadt Zürich habe die Anerkennung der Klage der UBS vorgemerkt und das Verfahren abgeschrieben, in den Akten befinde sich ein Schriftstück, wonach der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, hinsichtlich der Entscheidgebühr der Friedensrichterin belege der Beschwerdeführer zwar seine Bemühungen um Ratenzahlungen, indessen sei nicht erstellt, dass der Betrag mittlerweise bezahlt worden sei, in Anbetracht der Offizialmaxime sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht erforderlich ( BGE 122 I 8 ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 25. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann