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5A_583/2023 KI-generiert

Creditor's Provisional Enforcement Attempt Dismissed for Inadequate Substantive Argumentation

Geschäftsnummer 5A_583/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainant initiated debt enforcement proceedings against the respondent for an amount of CHF 30,000. The respondent filed an objection, leading the complainant to request the District Court of March to remove the objection. However, the District Court denied the request due to a lack of a valid enforcement order and rejected the complainant's request for legal aid, citing the request's futility. The complainant then appealed the decision to the Cantonal Court of Schwyz, which did not consider the appeal, citing insufficient justification. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor's Provisional Enforcement Attempt Dismissed for Inadequate Substantive Argumentation: The respondent filed an objection, leading the complainant to request the District Court of March to remove the objection. However, the District Court denied the request due to a lack of a valid enforcement order and rejected the complainant's request for legal aid, citing the request's futility. The complainant then appealed the decision to the Cantonal Court of Schwyz, which did not consider the appeal, citing insufficient justification. Subsequently, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Vollstreckungsentscheid vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsforderung Begründung in der Sache Feststellungsklage mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The application was not admitted under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_583/2023

Urteil vom 25. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. August 2023

(BEK 2023 78).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer betreibt die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 30'000.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf Lachen). Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 7. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht March um Beseitigung des Rechtsvorschlags. Am 15. Mai 2023 reichte er Belege ein, nachdem ihm das Bezirksgericht Gelegenheit geboten hatte, den Zahlungsbefehl und den Rechtsöffnungstitel nachzureichen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wies das Bezirksgericht das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitels und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsgesuchs ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 Beschwerde. Das Kantonsgericht Schwyz gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 9. Juni 2023 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 4. August 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diese und eine weitere Verfügung (dazu Verfahren 5A_584/2023) hat der Beschwerdeführer am 8. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die kantonsgerichtliche Verfügung lautet auf Nichteintreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach in erster Linie, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat. Soweit er sich auf die unentgeltliche Rechtspflege bezieht, übergeht er, dass er vor Obergericht kein entsprechendes Gesuch gestellt hat und dass das Obergericht in einer Eventualerwägung festgehalten hat, dass ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er stellt kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Ein solches Gesuch hätte infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg