Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_583/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Refusal to Entertain Objection to Legal Enforcement Dismissed for Lack of Substantive Justification

Geschäftsnummer 5A_583/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a complaint against a decision by the Obergericht des Kantons Zürich, which had refused to consider an earlier complaint challenging a ruling from the Bezirksgericht Winterthur. The initial ruling had granted definitive legal enforcement in favor of the opposing party for specific monetary claims. The company contended this ruling but failed to provide a quantifiable legal remedy request and introduced new arguments, which were deemed inadmissible by the appellate court. The company's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal reiterated its previously rejected positions without addressing the appellate court's reasons for non-admission, resulting in the Federal Tribunal declining to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Refusal to Entertain Objection to Legal Enforcement Dismissed for Lack of Substantive Justification: The initial ruling had granted definitive legal enforcement in favor of the opposing party for specific monetary claims. The company contended this ruling but failed to provide a quantifiable legal remedy request and introduced new arguments, which were deemed inadmissible by the appellate court. The company's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal reiterated its previously rejected positions without addressing the appellate court's reasons for non-admission, resulting in the Federal Tribunal declining to hear the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Gläubigerversammlung neues rechtliches Vorbringen materielle Begründetheit Vollstreckungskosten Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule not to enter a decision on the appeal due to insufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_583/2021

Urteil vom 2. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Juni 2021 (RT210069-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 12. März 2021 erteilte das Bezirksgericht Winterthur der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwinterthur die definitive Rechtsöffnung für Fr. 28'622.70 nebst Zins, für Fr. 27'069.30 nebst Zins sowie für Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2021 Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde in erster Linie mangels eines bezifferten Rechtsmittelantrags nicht eingetreten. Zudem hat es erwogen, dass auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin neu und deshalb unbehelflich seien und sie auch nicht aufzeige, inwiefern die Erwägungen des Bezirksgerichts nicht zutreffen sollten.

Vor Bundesgericht müsste sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, weshalb das Obergericht auf ihre kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut sie jedoch nicht. Stattdessen wiederholt sie ihre Vorbringen, die Prämien müssten angepasst werden und die Beschwerdegegnerin weigere sich, Taggelder und Heilungskosten von Mitarbeitern zu bezahlen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg