Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_583/2017 KI-generiert

Representation Guardianship Final Account Approval Appeal

Geschäftsnummer 5A_583/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose legal capacity was provisionally revoked by guardianship authorities in February 2010, leading to the establishment of a representational guardianship for income and asset management in July 2013. Following a relocation, this guardianship was transferred to a different authority. In July 2016, the original authority approved the final report and accounts submitted by the guardian. The individual appealed this decision, which was subsequently rejected by the appellate court in June 2017. The individual then filed a complaint to the federal court in August 2017, questioning the handling of financial matters and alleging various grievances against the authorities involved. The focus of the complaint was primarily on the final report and accounts, with the court emphasizing the lack of evidence to suggest inaccuracies in these documents.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Representation Guardianship Final Account Approval Appeal: Following a relocation, this guardianship was transferred to a different authority. In July 2016, the original authority approved the final report and accounts submitted by the guardian. The individual appealed this decision, which was subsequently rejected by the appellate court in June 2017. The individual then filed a complaint to the federal court in August 2017, questioning the handling of financial matters and alleging various grievances against the authorities involved. The focus of the complaint was primarily on the final report and accounts, with the court emphasizing the lack of evidence to suggest inaccuracies in these documents.

Schlagwörter

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Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Genehmigung des Berichts Erwachsenenschutzbehörde Rechnungslegungsgrundsätze und Berichtswesen Rechtsfähigkeit Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously unfounded, allowing the President to decide on a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the levying of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_583/2017

Urteil vom 7. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 2017.

Sachverhalt:

Am 23. Februar 2010 entzog die Vormundschaftsbehörde U.________ A.________ vorläufig die Handlungsfähigkeit. Nach Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts wurde mit Entscheid vom 11. Juli 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung angeordnet. Am 29. Oktober 2013 übernahm die KESB Schaffhausen die Beistandschaft zur Weiterführung. Infolge Umzugs wurde sie Anfang 2016 der KESB Basel-Stadt übertragen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 genehmigte die KESB Schaffhausen den vom Beistand per 31. Januar 2016 erstatteten Schlussbericht und die per 1. März 2016 erstellte Schlussrechnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 19. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. August 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung für eine Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe sich wegen fehlender Einsichtsfähigkeit durchwegs mit der für sie errichteten Beistadschaft nicht einverstanden erklären können und sei auch nicht willens, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten. Weiter hat es die Akten der KESB und die darin detailliert verbuchten Einnahmen und Ausgaben geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die Kontoführung keine offensichtlichen Fehler aufweise.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Was den Sachverhalt anbelangt, ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1BGG); diesbezüglich kann lediglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 369 E. 6.3 S. 375), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, sondern mündet einzig in die Frage, wo das viele Geld geblieben sei, weshalb die Schweiz verklagt werden müsse. Die Ausführungen bestehen in einem allgemeinen Rundumschlag, wonach die Behörden sie durch verfluchte Zwangsmassnahmen ausbeuten, versklaven, betrügen, vergewaltigen und an ihr Schwerverbrechen begehen würden; ihr Wochengeld werde gekürzt, die Pflege sei zu teuer, es würden ihr Summen in Millionenhöhe vorenthalten bzw. sie werde für die Zwangsarbeit nicht angemessen entschädigt, etc. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch einzig die Prüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung; die Ausführungen in der Beschwerde enthalten nichts, was darauf hindeuten könnte, dass diese nicht korrekt erfolgt sind.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli