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5A_583/2015 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Psychiatric Institutionalization Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 5A_583/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision from the Cantonal Court regarding their involuntary commitment to a psychiatric facility, which was originally ordered by a child and adult protection authority. The individual had been admitted on May 28, 2015, and the Cantonal Court ruled that continued hospitalization was necessary due to concerns that immediate discharge would pose a risk to both the individual and others, as it could lead to the discontinuation of necessary medication. The individual's appeal to the Federal Tribunal was found to lack adequate reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's decision, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Compulsory Psychiatric Institutionalization Dismissed for Insufficient Legal Justification: The individual had been admitted on May 28, 2015, and the Cantonal Court ruled that continued hospitalization was necessary due to concerns that immediate discharge would pose a risk to both the individual and others, as it could lead to the discontinuation of necessary medication. The individual's appeal to the Federal Tribunal was found to lack adequate reasoning to demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's decision, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation psychiatrisches Gutachten Rechtsgutachten Haftbedingungen Demonstrationsrecht Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon (no entry into proceedings) due to insufficient reasoning as required by this procedural provision.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to specify that the simplified procedure applies when the appeal is not entered upon under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_583/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen erfolgte) Abweisung seiner ersten Beschwerde und gegen die Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik U.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht nach Anhörung des Beschwerdeführers erwog, der gemäss Gutachten an ... leidende, am 28. Mai 2015 ... in die Psychiatrische Klinik eingewiesene Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente ... absetzen und sowohl sich selbst ... wie auch andere ... gefährden würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann