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5A_583/2011 KI-generiert

Definitive Rechtsöffnung based on court-approved settlement — Federal appeal inadmissible for failure to engage with lower court’s reasoning under Art. 42 BGG.

Geschäftsnummer 5A_583/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal as inadmissible, upholding the cantonal Obergericht's decision to decline to enter into the appellant's prior appeal, thereby leaving in force the first-instance ruling that granted the respondent definitive debt collection (definitive Rechtsöffnung) for CHF 41,500 plus interest. The case arose from the respondent’s enforcement of a court-approved settlement concluded before a Friedensrichter, which served as the enforcement title; the appellant challenged the validity of the title and sought annulment of the settlement and the collection proceeding. The Court held that the appeal failed to meet statutory requirements (Art. 42, 72, 75, 95-96, 106 Abs. 2 BGG) because the appellant did not engage with the Obergericht’s reasoning or specify how the lower court violated law or constitutional rights, and the appeal improperly challenged first-instance rulings not subject to federal appeal. The Court ordered the appellant to pay CHF 700 in court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Definitive Rechtsöffnung based on court-approved settlement — Federal appeal inadmissible for failure to engage with lower court’s reasoning under Art. 42 BGG: The case arose from the respondent’s enforcement of a court-approved settlement concluded before a Friedensrichter, which served as the enforcement title; the appellant challenged the validity of the title and sought annulment of the settlement and the collection proceeding. The Court held that the appeal failed to meet statutory requirements (Art. 42, 72, 75, 95-96, 106 Abs. 2 BGG) because the appellant did not engage with the Obergericht’s reasoning or specify how the lower court violated law or constitutional rights, and the appeal improperly challenged first-instance rulings not subject to federal appeal. The Court ordered the appellant to pay CHF 700 in court costs.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag Verjährungsfrist Prozesserledigung Konkursverhandlung Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_583/2011

Urteil vom 5. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 41'500.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, gemäss dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid beruhe die Betreibungsforderung auf einem vor dem Friedensrichter Weggis abgeschlossenen, materiell rechtskräftigen und vollstreckbaren Vergleich, mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers sei von der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin auszugehen, eine Tilgung oder Stundung gehe aus den Akten nicht hervor und werde vom Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt, mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht auseinander, auch vor Obergericht mache dieser weder Tilgung noch Stundung noch Verjährung geltend, sondern beschränke sich auf eine Auflistung von Belegen, auf die - den minimalen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht entsprechende - Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht und die Aufhebung sowohl des gerichtlichen Vergleichs wie auch der Betreibung beantragt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann