Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_582/2015 KI-generiert

Petition for Summary Judgment Denied Due to Evidence of Debt Remission; Appeal Inadmissible for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_582/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where one party sought a court order for the enforcement of a debt stemming from a loan agreement, which amounted to a specified sum plus interest. The lower court had previously rejected the enforcement request, citing an agreement where the borrower had allegedly released the lender from the debt. The borrower later claimed that there were fraudulent activities and forgery involved, which were raised as new facts during the appeal process. However, the appellate court dismissed these claims as they were not raised in the initial procedure, and ruled that the evidence presented did not sufficiently support reopening the case for enforcement. Consequently, the appealing party's request was denied due to inadequate justification of the appeals and the lower court’s decision was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petition for Summary Judgment Denied Due to Evidence of Debt Remission; Appeal Inadmissible for Procedural Deficiencies: The lower court had previously rejected the enforcement request, citing an agreement where the borrower had allegedly released the lender from the debt. The borrower later claimed that there were fraudulent activities and forgery involved, which were raised as new facts during the appeal process. However, the appellate court dismissed these claims as they were not raised in the initial procedure, and ruled that the evidence presented did not sufficiently support reopening the case for enforcement. Consequently, the appealing party's request was denied due to inadequate justification of the appeals and the lower court’s decision was upheld.

Schlagwörter

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Konkursbegehren Schulderlass Betreibungsforderung Darlehensvertrag Prozessvoraussetzung Beweismängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to lacking sufficient grounds in the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_582/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs (für Fr. 33'600.-- nebst Zins, Fr. 603.30, Fr. 600.-- und Fr. 562.--) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung (Restschuld) beruhe zwar auf einem Darlehensvertrag, indessen habe die Beschwerdegegnerin ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schriftstück eingereicht, wonach diese der Beschwerdegegnerin die Restschuld aus dem Darlehen erlasse, die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen, wonach ein Betrug und eine Urkundenfälschung vorliege, seien neu und daher unbeachtlich, die vorinstanzliche Verweigerung der Rechtsöffnung zufolge Glaubhaftmachung der Tilgung der Restschuld durch Erlass ( Art. 82 Abs. 2 SchKG ) sei nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 29. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann