Federal Supreme Court Dismisses Custodianship Appeal as Untimely and Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a guardianship authority that established a representation assistance with asset management due to the individual's inability to manage their affairs effectively. The individual contested the decision in a higher court, but their complaint was dismissed on the grounds that they submitted it after the allowable timeframe, as the previous decision had been communicated through publication. Additionally, the court found that the complaint lacked sufficient justification. Subsequently, the individual sought to restore the missed deadline, requested suspensive effect for the complaint, and sought legal aid, all of which were denied by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Custodianship Appeal as Untimely and Inadmissible: The individual contested the decision in a higher court, but their complaint was dismissed on the grounds that they submitted it after the allowable timeframe, as the previous decision had been communicated through publication. Additionally, the court found that the complaint lacked sufficient justification. Subsequently, the individual sought to restore the missed deadline, requested suspensive effect for the complaint, and sought legal aid, all of which were denied by the court.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for invoking the simplified procedure for the decision.
Used to rule that the appeal could not be entertained due to tardiness, by simplified procedure.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_582/2014
Urteil vom 17. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________ .
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 27. März 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. März 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 und 395 Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, mit der Begründung, der an einer ... leidende Beschwerdeführer könne seine Angelegenheiten nicht hinreichend besorgen, weshalb ohne die erwähnten Massnahmen sowohl eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes wie auch eine Verarmung drohe, eine blosse Begleitbeistandschaft wäre wegen des Widerstandes des Beschwerdeführers ungenügend,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil der pauschale Hinweis auf gesundheitliche Probleme kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG an der Einhaltung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist aufzuzeigen vermag,
dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. März 2014 als dem Beschwerdeführer (zufolge unbekannten Aufenthalts) mit Veröffentlichung vom 3. April 2014 im Kantonsblatt des Kantons Luzern zugestellt gilt,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 16. Juli 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten gewesen wäre (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen.
6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ sowie dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann