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5A_581/2024 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Guardianship Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_581/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complainant who appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority of Münchwilen, which established a guardianship for him, including income and asset management, and restricted his access to a payment account managed by the guardian. The complainant's appeal was dismissed by the Thurgau Canton's High Court due to insufficient reasoning. He subsequently approached the Swiss Federal Tribunal, alleging issues in his life, such as disputes with a neighbor and accusations of fraud and organized crime against the guardian. However, his complaint was found to be inadequately substantiated, resulting in the Federal Tribunal not proceeding with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Guardianship Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant's appeal was dismissed by the Thurgau Canton's High Court due to insufficient reasoning. He subsequently approached the Swiss Federal Tribunal, alleging issues in his life, such as disputes with a neighbor and accusations of fraud and organized crime against the guardian. However, his complaint was found to be inadequately substantiated, resulting in the Federal Tribunal not proceeding with the appeal.

Schlagwörter

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Beistandschaft Führung der Vormundschaft ungenügende Rechtsschrift Anhörung des Kindes Erwachsenenschutz hinreichende Zufahrt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits because it was obviously insufficiently reasoned, under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court dispensed with the collection of court fees given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_581/2024

Urteil vom 12. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. August 2024 (KES.2024.44).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 4. Juni 2024 errichtete die KESB Münchwilen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihm den Zugriff auf das von der Beistandsperson zu eröffnende Zahlungsverkehrskonto.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. August 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 16. September 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer erwähnt Episoden aus seinem Leben, welches durch Meinungsverschiedenheiten mit dem Nachbarn geprägt zu sein scheint, und wirft dem Beistand Betrug vor bzw. wähnt generell organisierte Kriminalität.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli