Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_581/2013 KI-generiert

Petitioners v. Cantonal Court (Legal Aid and Bias Challenge)

Geschäftsnummer 5A_581/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by two appellants regarding the refusal of public legal aid for the re-evaluation of a property within debt enforcement proceedings. They contested a lower court's decision, which declined their request for free legal representation and dismissed their request for the recusal of the presiding judge. The higher court also upheld these decisions, determining that the appellants had not demonstrated a sufficient legal basis to warrant intervention or the necessity of legal aid for their appeal process. Consequently, the Federal Tribunal did not admit their complaint for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Petitioners v. Cantonal Court (Legal Aid and Bias Challenge): They contested a lower court's decision, which declined their request for free legal representation and dismissed their request for the recusal of the presiding judge. The higher court also upheld these decisions, determining that the appellants had not demonstrated a sufficient legal basis to warrant intervention or the necessity of legal aid for their appeal process. Consequently, the Federal Tribunal did not admit their complaint for further consideration.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Kostenvorschuss Eigentumsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants due to their being the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_581/2013

Urteil vom 26. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Z.________ (Einzelrichter) als untere

SchK-Aufsichtsbehörde .

Gegenstand

Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege (Neuschätzung einer Liegenschaft im Betreibungsverfahren),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einerseits eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Neuschätzung einer Liegenschaft im Rahmen von Betreibungsverfahren) ebenso abgewiesen hat wie deren Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und anderseits sowohl das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen den Vorderrichter wie auch deren Gesuch um aufsichtsrechtliches Einschreiten abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, die frühere Tätigkeit des Vorderrichters (untere SchK-Aufsichtsbehörde) als Rechtsöffnungsrichter vermöge diesen (bei objektiver Betrachtung) ebenso wenig als befangen erscheinen zu lassen (bundesgerichtliches Urteil 5A_411/2007 E. 3.3) wie die pauschalen und unbelegten Parteibehauptungen der Beschwerdeführer und die weiteren Umstände (gleiche Kreisparteizugehörigkeit wie der Gesuchsteller, Zustellung eines nicht unterzeichneten Schreibens, Veranlassung einer polizeilichen Zustellung), allfällige Fehler im Rechtsöffnungsentscheid wären mit Beschwerde gegen diesen zu rügen gewesen, Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe nicht, für die Einleitung einer Strafuntersuchung sei die SchK-Aufsichtsbehörde nicht zuständig,

dass das Kantonsgericht weiter erwog, einen Anspruch auf Befreiung von der Vorschusspflicht (durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) für die Neuschätzung der Liegenschaft hätten die Beschwerdeführer nicht ( BGE 135 I 102 ), mangels Notwendigkeit einer Verbeiständung (für die Stellung eines Neuschätzungsgesuchs) könne den Beschwerdeführern auch nicht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, Sachabklärungen zu fordern, auf die kantonalen Eingaben zu verweisen und zu behaupten, der erstinstanzliche Richter sei "uns" (scil. den Beschwerdeführern) "nicht mehr zuzumuten",

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonsgericht St. Gallen und dem Einzelrichter des Kreisgerichts Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann