Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Rejection of Legal Aid in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who appealed against a decision by a cantonal court that denied their request for free legal aid in a summary legal reopening procedure, valued at a significant amount. The cantonal court justified its refusal on the grounds that the complainant had not adequately demonstrated their financial incapacity to pay the required advance fees nor provided sufficient arguments to contest the apparent merits of the case, which were deemed unlikely to succeed. The Swiss Federal Tribunal scrutinized the appeal, noting that the complainant failed to convincingly address the justifications provided by the cantonal court and did not meet the procedural requirements for presenting their case. As a result, the Tribunal decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Rejection of Legal Aid in Debt Enforcement Proceedings: The cantonal court justified its refusal on the grounds that the complainant had not adequately demonstrated their financial incapacity to pay the required advance fees nor provided sufficient arguments to contest the apparent merits of the case, which were deemed unlikely to succeed. The Swiss Federal Tribunal scrutinized the appeal, noting that the complainant failed to convincingly address the justifications provided by the cantonal court and did not meet the procedural requirements for presenting their case. As a result, the Tribunal decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the complainant.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not admitted due to insufficient substantiation.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_581/2010
Urteil vom 27. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. Juli 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. Juli 2010 des Kantonsgerichts Schwyz, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Rekursverfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung (Streitwert Fr. 55'788.25) abgewiesen und dem Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs bei Säumnis) eine Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- angesetzt hat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 28. Juli 2010 erwog, zum einen lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er von seinem Vater keinen angemessenen Lohn erhalte, mit dem er den erwähnten Vorschuss bezahlen könnte, und zum andern erscheine der Rekurs als aussichtslos, zumal eindeutige Schuldanerkennungen vorlägen, Einwendungen dagegen kaum glaubhaft gemacht seien und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht hinreichend mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetze,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die zweite kantonsgerichtliche Begründung (betreffend Aussichtslosigkeit) eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründung aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die erste Begründung zu prüfen sind,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann