Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_580/2015 KI-generiert

Mandatory Legal Representation in Divorce Proceedings Appeal

Geschäftsnummer 5A_580/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding where the petitioner was urged to appoint a legal representative, as mandated by a local court. The petitioner challenged the court's request in a higher court, which dismissed the appeal. The petitioner subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding the dismissal of their appeal, questioning the necessity and implications of appointing a representative. However, the tribunal found the complaint inadmissible, noting that the petitioner could not demonstrate that the request for representation would result in irreparable legal disadvantage, thus rendering the case unappealable.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Mandatory Legal Representation in Divorce Proceedings Appeal: The petitioner challenged the court's request in a higher court, which dismissed the appeal. The petitioner subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding the dismissal of their appeal, questioning the necessity and implications of appointing a representative. However, the tribunal found the complaint inadmissible, noting that the petitioner could not demonstrate that the request for representation would result in irreparable legal disadvantage, thus rendering the case unappealable.

Schlagwörter

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Anwaltszwang Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung ZPO-Bestimmung prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to the lack of demonstration of the conditions for the independent appealability of the interlocutory decision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the type of decision being challenged (interlocutory decision regarding a procedural order).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_580/2015

Urteil vom 23. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufforderung zur Beauftragung eines Parteivertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich unter Androhung der gerichtlichen Bestellung bei Säumnis ergangene) Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Beauftragung eines Parteivertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 24. Juni 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , soweit sie das (vorliegend allein anfechtbare) Urteil vom 24. Juni 2015 zum Gegenstand hat, gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend eine prozessleitende Verfügung und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Aufforderung zur Beauftragung eines Parteivertreters im Scheidungsverfahren ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die (nicht nachvollziehbare) Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann