Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_580/2014 KI-generiert

Free Legal Aid Indigence Standard Under Article 29(3) Federal Constitution in Marriage Protection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_580/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court partially upheld the husband's appeal, annulled the lower court's order denying him free legal aid for the appellate proceedings, and remanded the case to the Cantonal Court of Zug to assess whether his legal claims were not hopeless and, if so, to appoint a legal aid attorney and set their compensation. The cantonal court had denied the husband's request for free legal aid and a party compensation award after it partially upheld his challenge to the suspension of his separate legal aid application in the ongoing marriage protection proceedings. The Supreme Court held that the lower court's finding that the husband was not indigent violated the constitutional right to free legal aid under Article 29(3) of the Federal Constitution because it failed to account for the ongoing attorney fees in the main marriage protection proceedings and the unresolved requests for a litigation cost advance and legal aid in that case. The Court dismissed the appeal regarding the denial of a party compensation award against the canton, as the suspension order was an interlocutory decision that did not cause irreparable harm under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act, and also dismissed the husband's arguments about the non-consideration of tax payments and a vehicle lease payment for lack of proper substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Free Legal Aid Indigence Standard Under Article 29(3) Federal Constitution in Marriage Protection Proceedings: The cantonal court had denied the husband's request for free legal aid and a party compensation award after it partially upheld his challenge to the suspension of his separate legal aid application in the ongoing marriage protection proceedings. The Supreme Court held that the lower court's finding that the husband was not indigent violated the constitutional right to free legal aid under Article 29(3) of the Federal Constitution because it failed to account for the ongoing attorney fees in the main marriage protection proceedings and the unresolved requests for a litigation cost advance and legal aid in that case. The Court dismissed the appeal regarding the denial of a party compensation award against the canton, as the suspension order was an interlocutory decision that did not cause irreparable harm under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act, and also dismissed the husband's arguments about the non-consideration of tax payments and a vehicle lease payment for lack of proper substantiation.

Schlagwörter

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Eheschutz) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Parteientschädigung Eheschutzverfahren konnexe Verfahren Recht auf einen Verteidiger Sachlicher Geltungsbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The Supreme Court held that the lower court's denial of free legal aid violated this provision, as the husband's indigence was not properly assessed.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to order that no court costs be levied, as the appeal was partially successful.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the canton to compensate the appellant for the federal proceedings.

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ZOR.2025.24 (2025-11-06) · ag
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«…ch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen unaufgefordert…»
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«…um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubrin- gen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Die Gesuchstellerin hat sich im Rahmen der Scheidungsklage vom 7. Ok- tober 2024 zum Ge…»
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«…ch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 2.3.2. 2.3.2.1. Der Gesuchsteller beantragte am 21. Juni 2024 bei der Vorinstanz die Ge…»
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«…m unentgeltliche Rechts- pflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Be- lege unaufg…»
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«…ch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 4. 4.1. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Gesuchsteller mittellos ist. 4.2…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_580/2014

Urteil vom 16. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Camenzind,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteientschädigung und Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Sistierung; Eheschutz),

Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung vom 1. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte B.A.________ (Ehefrau) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug einen Antrag auf Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Darin ersuchte sie insbesondere um Zuweisung eines Fahrzeuges zur alleinigen Nutzung sowie darum, ihr Ehemann A.A.________ sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Kostenvorschusses sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit amtlicher Vertretung zu gewähren (Verfahren Nr. ES 2014 82). A.A.________ (Ehemann) ersuchte seinerseits um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1'210.-- zulasten der Ehefrau.

A.b. Im Verfahren Nr. ES 2014 82 stellte der Ehemann seinerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte eventualiter, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu zahlen. Am 19. März 2014 erneuerte er beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, an den er verwiesen worden war, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Verfahren UP 2014 47). Mit Entscheid vom 24. März 2014 sistierte die angerufene Instanz das Verfahren UP 2014 47 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Antrag der Ehefrau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann im Verfahren Nr. ES 2014 82. Der Ehemann verlangte am 10. April 2014, die Sistierung aufzuheben und über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Am 16. April 2014 bestätigte der Einzelrichter die Sistierung.

B. Gegen diese Verfügung gelangte der Ehemann an das Obergericht des Kantons Zug mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sowie die Sistierung im Verfahren UP 2014 47 aufzuheben und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 wies die Präsidentin des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Mit Urteil vom gleichen Tag hiess das Obergericht die Beschwerde des Ehemannes teilweise gut und hob den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. April 2014 auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, überband die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- dem Staat und sprach dem Ehemann keine Entschädigung zu.

C. Der Ehemann (Beschwerdeführer) hat am 15. Juli 2014 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Kanton Zug sei zu verpflichten, ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- plus Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht des Kantons Zug hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Aus den Rechtsbegehren lässt sich auf den ersten Blick nicht erkennen, wogegen sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe richtet. Gemäss der Begründung indes, anhand deren Rechtsbegehren auszulegen sind ( BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. mit Hinweisen), beanstandet er die Auffassung der Vorinstanz, der Kanton Zug könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers verurteilt werden. Zudem erhebt er Rügen im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV . Im Ergebnis richtet sich der Beschwerdeführer somit gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung zulasten des Kantons trotz Obsiegens im Hauptpunkt und gegen die Verfügung der Vorinstanz betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht.

1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dabei geht es um Eheschutzmassnahmen, wobei im Wesentlichen einzig vermögensrechtliche Aspekte strittig sind (Zuweisung des Fahrzeuges zur alleinigen Nutzung, Prozesskostenvorschuss; Unterhaltsbeitrag für den Beschwerdeführer). Damit liegt eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur im Streit (vgl. Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2), die den Betrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit zulässig. Beim Hauptverfahren handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG , womit einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung einer Parteientschädigung zulasten des Kantons Zug beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei der Sistierung des Verfahrens handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Ist wie hier mit Bezug auf diesen Zwischenentscheid ausschliesslich die Frage der Parteientschädigung strittig, erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333).

3. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV für das Beschwerdeverfahren verletzt: Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, welche die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 ; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse ( BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen).

3.1. Das Obergericht hat bei der Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege eine Berücksichtigung der laufenden Steuern ausgeschlossen und dazu erwogen, nach der Rechtsprechung seien die verfallenen Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeit feststehe, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie bezahlt würden. Das sei hier indes nicht der Fall: Der Beschwerdeführer mache einen monatlichen Betrag von Fr. 580.-- für die laufenden Steuern geltend. Laut Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 13. März 2014 habe er Steuerausstände aus dem Jahr 2012 und 2013 von Fr. 662.35 und Fr. 1'266.35. Eine Steuerabzahlungsvereinbarung bestehe nicht. Er bediene damit weder die verfallenen Steuern, noch sei davon auszugehen, er werde die aktuellen Steuerschulden begleichen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Steuerschulden der Jahre 2012 und 2013 folgere die Vorinstanz, er zahle keine Steuern. Tatsächlich entrichte er aber aufgrund einer Ratenvereinbarung seit April 2014 Fr. 200.-- pro Monat für die Steuern 2012. Die Vorinstanz habe ihn dazu nicht befragt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weil ihm das rechtliche Gehör in dieser Frage verweigert worden sei, gelte es, die erwähnten nunmehr vor Bundesgericht erstmals vorgetragenen Noven zu berücksichtigen.

Grundsätzlich obliegt der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person, sämtliche für die Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlichen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182). In Beachtung dieser Pflicht war der Beschwerdeführer gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteile 5P.482/1995 vom 7. Februar 1996 E. 3 und 5A_172/2010 vom 26. April 2010 E. 3.3.2, je unter Hinweis auf BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 104). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Hatte demnach bereits wegen des Gesuchs und nicht erst aufgrund des vorinstanzlichen Entscheides Anlass bestanden, diese Tatsachen vorzutragen und die entsprechenden Belege beizubringen, kann von zulässigen Noven keine Rede sein ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3.3. Die Vorinstanz hat alsdann die Berücksichtigung des Leasingbetrages für ein Zweitfahrzeug mit der Begründung verweigert, es handle sich dabei um gewöhnliche Schulden, zumal diesem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zukomme.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es gelte zu berücksichtigen, dass er dem Leasinggeber im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Nachzahlung aufgrund der Neuberechnung der Leasingraten zu bezahlen habe. Damit könne er sich von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Leasinggeber erst in deutlich mehr als drei Monaten befreien. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei indes auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen. Mangels Berücksichtigung der Leasingraten habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Nichtberücksichtigung der Raten eines Fahrzeuges ohne Kompetenzcharakter Art. 29 Abs. 3 BV verletzt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Darauf ist nicht einzutreten.

4.

4.1. Die Vorinstanz ermittelte einen Nettolohn des Beschwerdeführers von Fr. 5'869.-- pro Monat, stellte diesem den zivilprozessualen Bedarf von Fr. 5'551.65 gegenüber und hielt im Weiteren dafür, mit dem Überschuss von Fr. 317.35 sei er in der Lage, die auf Fr. 800.-- veranschlagten Anwaltskosten des Beschwerdeverfahrens binnen rund drei Monaten zu begleichen, womit er nicht als bedürftig anzusehen sei.

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, bei ihrer Argumentation übersehe die Vorinstanz, dass er auch Anwaltskosten für das Hauptverfahren zu begleichen habe. Die Feststellung, er sei nicht bedürftig, verletze damit Art. 29 Abs. 3 BV .

4.2. Die Vorinstanz hat bei ihrer Argumentation in der Tat nicht beachtet, dass bereits ein Eheschutzverfahren hängig ist, das für den Beschwerdeführer insbesondere mit Anwaltskosten verbunden ist. Über seinen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wurde noch nicht entschieden, ebensowenig über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren in der Lage gewesen, die anfallenden Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren zu begleichen. Von daher lässt sich die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, mit Art. 29 Abs. 3 BV nicht vereinbaren.

5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit und gegebenenfalls zur Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes und zur Festsetzung dessen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

6. Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ( BGE 133 I 234 E. 3 S. 248).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit und gegebenenfalls zur Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie zur Festsetzung dessen Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden