Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_58/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substance Regarding Seizure of Bank Account

Geschäftsnummer 5A_58/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman challenged the execution of a debt collection order by the Debt Enforcement Office of Basel-Landschaft, which on November 17, 2020, seized CHF 15,000 from her bank account. Her complaint was dismissed by the Bankruptcy and Debt Enforcement Supervisory Authority of Basel-Landschaft on January 12, 2021, for not substantively addressing the seizure. Instead, she had claimed she reported the enforcement officer to the prosecutor's office and alleged misconduct by accompanying police officers. On January 21, 2021, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found her complaint fundamentally inadequate, lacking legal arguments and relevant content, instead containing irrelevant personal commentary and a call for EU intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substance Regarding Seizure of Bank Account: Her complaint was dismissed by the Bankruptcy and Debt Enforcement Supervisory Authority of Basel-Landschaft on January 12, 2021, for not substantively addressing the seizure. Instead, she had claimed she reported the enforcement officer to the prosecutor's office and alleged misconduct by accompanying police officers. On January 21, 2021, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the court found her complaint fundamentally inadequate, lacking legal arguments and relevant content, instead containing irrelevant personal commentary and a call for EU intervention.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug sachliche Unzuständigkeit Banksystem Inkasso Finanzierungsrechnung Aufsichtszuständigkeit Pfändung von Guthaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was not sufficiently reasoned, leading to a non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_58/2021

Urteil vom 22. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Januar 2021 (420 20 268).

Sachverhalt:

Am 17. November 2020 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Pfändungsgruppe Nr. xxx bei A.________ in deren Wohnung die Pfändung und pfändete dabei ein Kontoguthaben bei der Bank B.________ über Fr. 15'000.--.

Auf die gegen die Pfändungsverfügung erhobene Beschwerde trat die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. Januar 2021 nicht ein mit der Begründung, es erfolge keinerlei Auseinandersetzung mit Pfändung selbst, sondern nur die Aussage, dass sie den Pfändungsbeamten bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe und die begleitenden Polizisten ihr Leid zugefügt hätten.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung, sondern nebst einer ausführlichen Schilderung der Zutaten des Mittag- und Abendessens Polemik in verschiedener Richtung (gegenüber dem Anwalt, Bundesrichtern und Bankenvertretern bzw. der Schweizer Justiz und der Finanzwirtschaft) sowie den - bereits in zahlreichen früheren Verfahren geäusserten - Appell, dass sich das Bundesgericht mit dem "Fall C.________" befasse bzw. diesbezüglich der EuGH eingeschaltet werde.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli