Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_58/2014 KI-generiert

Indigence for Legal Aid: Disputed Alimony Payments Cannot Be Counted as Income

Geschäftsnummer 5A_58/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case pertains to two individuals, both of whom are Kosovo nationals, who were married in December 2011. Following their marriage, one party moved to Switzerland, and the other subsequently filed for divorce in Kosovo. One party sought legal protection in Switzerland along with a request for free legal aid while the divorce proceedings were pending. The initial court denied the request for spousal support and the application for free legal aid. An appeal partially granted support but rejected the request for free legal aid in the first instance and for the appeal process. The party then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking legal assistance for both the ongoing divorce case and the appeal. The main issue at hand revolves around the assessment of financial need for legal aid based on the party's income and other financial circumstances, including spousal support payments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 175 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 10 Bst, Art. 276 ZPO, Art. 90 BGG; Indigence for Legal Aid: Disputed Alimony Payments Cannot Be Counted as Income: Following their marriage, one party moved to Switzerland, and the other subsequently filed for divorce in Kosovo. One party sought legal protection in Switzerland along with a request for free legal aid while the divorce proceedings were pending. The initial court denied the request for spousal support and the application for free legal aid. An appeal partially granted support but rejected the request for free legal aid in the first instance and for the appeal process. The party then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking legal assistance for both the ongoing divorce case and the appeal. The main issue at hand revolves around the assessment of financial need for legal aid based on the party's income and other financial circumstances, including spousal support payments.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bedürftigkeit Mindesteinkommen hypothetisches Einkommen des Ehegatten missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Kindesunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

Cited as the constitutional basis against which the cantonal court's decision on legal aid was measured (implied basis for the annulment in point 1).

Art. 100 BGG

Cited regarding the timely filing of the appeal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the applicability of the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the duty to substantiate violations of constitutional rights (Rügeprinzip).

Art. 64 LTF

Does not appear in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Does not appear in the dispositive.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for ordering the Canton of Lucerne to compensate the appellant for her expenses in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG

Cited to confirm that the appeal satisfied the required monetary threshold for civil matters.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the decision under appeal was a final cantonal decision.

Art. 75 Abs. 2 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal concerning the refusal of free legal aid for the appeal procedure itself.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to establish that the cantonal decision was a final decision ('Endentscheid').

Art. 98 BGG

Determined the standard of review for the appeal (only constitutional rights can be raised).

Art. 117 Bst. b ZPO

Cited in the reasoning as the statutory basis for the right to free legal aid (non-frivolousness), relevant to the decision on the merits (point 1).

Art. 117 Bst. a ZPO

Cited in the reasoning as the statutory basis for the right to free legal aid, relevant to the decision on the merits (point 1).

Art. 123 ZPO

Cited in the reasoning regarding the Canton's right to reclaim funds if the recipient becomes able to pay, but not explicitly in the final orders; however, it is relevant context for the discussion concerning legal aid obligations.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (56)

PC250010 (2025-08-18) · zh
Divorce Provisional Costs Advance Reversal Due to Procedural Error and Insufficient Evidence of Means
«…ostenvorschusses auf ihre Vermögensver- hältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Entscheids ankommt (vgl. BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2; BGer 5A_124/2012 vom 28. - 14 - März 2012 E. 3…»
C1 23 105 (2025-05-06) · vs
Child Support Recalculation Based on Evolving Incomes and Needs
«…nce si, au moment de statuer sur cette dernière, il s’avère que la partie requérante n’est pas ou plus indigente (arrêt 5A_58/2014 du17 octobre 2014 consid. 3.3.2). La part des ressources excédant ce qui est nécessaire à la couverture des besoins per…»
C1 22 224 (2024-09-24) · vs
Child Support Recalculation and Custody Affirmation Appeal
«…statuer sur cette dernière, il s’avère que la partie requérante n’est pas ou plus indigente (arrêt du Tribunal fédéral 5A_58/2014 du 17 octobre 2014 consid. 3.3.2). La part des ressources excédant ce qui est nécessaire à la couverture des besoins p…»
106 2023 31 (2023-09-06) · fr
Child Protection Appeal and Legal Aid Refusal
«…ut à la date du dépôt de la requête, sauf si, au moment de la décision, la partie n’est pas ou plus indigente (arrêt TF 5A_58/2014 du 17 octobre 2014 consid. 3.3.2). Seules les charges réellement acquittées sont susceptibles d’entrer dans le calcul d…»
ZSU.2023.73 (2023-08-03) · ag
Applicant Qualifies for Free Legal Aid in Child Support Case
«…Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 117 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3). Zukünftige Unterhaltsbeiträge werden nicht berücksichtigt, wenn sie schon bisher nicht…»
LY220004 (2023-01-23) · zh
Divorce Support Modification and Property Division
«…7/54/1+3; Urk. 7/110/1). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.3.1 m.H.). Nachdem dieses vorliegend mit der Berufungsantwort vom 28. März 2022 gestellt wur…»
LY220016 (2022-07-11) · zh
Divorce Cost Advance Denial Upheld Due to Lack of Financial Substantiation
«…Jahren 2019 und 2020 und waren daher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 14. Januar 2022 – auf den es ankommt (BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.3.1 mit Hinweis) – bereits über anderthalb Jahre alt. Die Vorinstanz durfte daher aktuellere…»
101 2022 163 (2022-06-21) · fr
Paternity Case Legal Aid Refusal Overturned
«…ut à la date du dépôt de la requête, sauf si, au moment de la décision, la partie n’est pas ou plus indigente (arrêt TF 5A_58/2014 du 17 octobre 2014 consid. 3.3.2). Seules les charges réellement acquittées sont susceptibles d’entrer dans le calcul d…»
LY210019 (2022-03-02) · zh
Father's Appeal of Provisional Divorce Measures Regarding Child Domicile and Custody Schedule
«…bzw. Antragstel- lung, wobei veränderte Verhältnisse bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigt werden können (vgl. BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.3.2; ZK ZPO- EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N 4). Die Gesuchstellerin stellte ihren Antrag a…»
RA210012 (2022-01-21) · zh
Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Due to Insufficient Financial Disclosure
«…r im Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr bedürftig ist, darf auf diesen (späteren) Zeit- punkt abgestellt werden (BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.3.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2). Hier l…»
AC/2399/2021 (2022-01-13) · ge
Appeal for Legal Aid in Unemployment Benefits Dispute Following Company Liquidation
«…uery=5A_428/2015) du 9 octobre 2015 consid. 4.2 et [5A\_58/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_58/2014) du 17 octobre 2014 consid. 3.3.2). La maxime inquisitoire sociale trouve application dans la procédure d'assistance j…»
LE210029 (2021-12-08) · zh
Spousal Support and Legal Costs Appeal Rejected
«…räge von Ehegatten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie in der geschuldeten Höhe regelmässig bezahlt wer- den (BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.3.3). 2. Prozesskostenbeitrag im Berufungsverfahren 2.1. Vorab sind die finanziell…»
AVV.2019.82 (2020-12-01) · ag
Attorney Billed Client with Legal Aid Despite Lack of Formal Waiver
«…st das Gesuch abzuweisen, und nicht etwa die Nachzahlung i.S.v. Art. 123 ZPO anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2; WUFFLI DANIEL/FUHRER DAVID, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich…»
PC190044 (2020-07-09) · zh
Appellant v. Respondent: Advance on Procedural Costs in Divorce
«…Stellung des Gesuchs massgebend sind, unter Berücksichtigung veränderter Verhältnisse bis Entscheidzeitpunkt (vgl. BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.3.2; ZK ZPO-Emmel, 3. A. 2016, Art. 117 N 4). Daher umfasste der Zeitrahmen einer möglichen…»
101 2020 230 (2020-06-30) · fr
Father v. Mother (Child Custody Legal Aid)
«…i auquel l’assistance judiciaire a été accordée est tenu de la rembourser dès qu’il est en mesure de le faire (arrêt TF 5A_58/2014 du 17 octobre 2014 consid. 3.3.2). 2.2. En l'espèce, la décision attaquée retient que A.________ gagne CHF 3'725.- ne…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_58/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Angela Roos,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Hochdorf.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. A.C.________ (1992) und B.C.________ (1989), beide kosovarische Staatsangehörige, heirateten am 29. Dezember 2011 in Doberçan (Kosovo). Nach der Heirat reiste A.C.________ zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann. Nachdem B.C.________ in Kosovo auf Scheidung klagte, reichte A.C.________ am 10. Juni 2013 in der Schweiz ein Eheschutzbegehren nach Art. 175 ZGB ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 verweigerte der Einzelrichter am Bezirksgericht Hochdorf A.C.________ einen Unterhaltsbeitrag. Gleichzeitig wies er ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

A.b. Die dagegen gerichtete Berufung hiess das Kantonsgericht Luzern am 11. Dezember 2013 teilweise gut. In Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts verurteilte es B.C.________ dazu, A.C.________ ab 19. Mai 2013 bis 31. August 2013 einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbetrag von Fr. 300.-- und ab 1. September 2013 bis 31. März 2014 einen solchen von Fr. 400.-- zu bezahlen. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wies das Kantonsgericht ab, ebenso das Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren.

B. B.a. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2014 wendet sich A.C.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei ihr für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin um das Armenrecht.

B.b. Mit Schreiben vom 3. Februar und 10. März 2014 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht, dass B.C.________ seinen Unterhaltsverpflichtungen bisher nicht nachgekommen sei, sie ihn deshalb gemahnt habe und sich nun gezwungen sehe, betreibungsrechtlich gegen ihn vorzugehen. Am 16. April 2014 liess die Beschwerdeführerin die Mitteilung folgen, dass sie B.C.________ betrieben habe. Am 2. Juni 2014 teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie am 27. Mai 2014 nach nicht erfolgtem Rechtsvorschlag das Fortsetzungsbegehren gestellt habe.

B.c. Das Bundesgericht hat beim Kantonsgericht Luzern und beim Bezirksgericht Hochdorf Vernehmlassungen eingeholt. Letzteres liess sich nicht vernehmen. Das Kantonsgericht beantragt mit Eingabe vom 28. August 2014 die Abweisung der Beschwerde, eventuell ihre teilweise Gutheissung in dem Sinn, dass der Beschwerdeführerin die so genannte Vorschuss-UR zu gewähren sei, die sie nach Erhalt der vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten hätte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde die Eingabe des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht hat das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz geurteilt. Auch soweit das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren abwies, erweist sich die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2 BGG als zulässig ( BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f. mit Hinweisen).

1.3. In der Sache betrifft der angefochtene Entscheid eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines im Ausland anhängig gemachten Scheidungsprozesses (Art. 10 Bst. b IPRG i.V.m. Art. 276 ZPO ). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind solche Massnahmen Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG ( BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.). Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einzig gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wehr setzt, denn das Kantonsgericht hat diese Entscheide nicht unabhängig von der Hauptsache gefällt (Urteil 5A_740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Im Übrigen folgt der Rechtsweg jenem in der Hauptsache. Die Parteien haben sich vor der Vorinstanz ausschliesslich um die Frage des Unterhalts gestritten. Entsprechend ist von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Auf die rechtzeitig ( Art. 100 BGG ) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren fallen unter Art. 98 BGG (Urteil 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots ( Art. 9 BV ), geltend gemacht werden kann. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Mit Blick auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. Februar, 10. März, 16. April und 2. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. B.b) ist dies nicht der Fall. Die diesbezüglichen Vorbringen können daher vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.

3.

3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 Bst. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Bst. b ZPO). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit verneint. Sie hat errechnet, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'500.-- erzielt, das sich ab April 2014 erhöhen wird. Zu diesem Einkommen kommen laut Vorinstanz Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- (bis 31. August 2013) bzw. Fr. 400.-- (ab 1. September 2013 bis 31. März 2014) hinzu. Das Existenzminimum beträgt laut der Vorinstanz Fr. 2'124.--, der zivilprozessuale Notbedarf Fr. 2'324.--. Mit einem Gesamteinkommen von Fr. 2'800.-- resp. ab September 2013 von Fr. 2'900.-- sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Parteikosten im Massnahmeverfahren vor beiden Instanzen und ihren geringen zweitinstanzlichen Gerichtskostenanteil binnen Jahresfrist zu bezahlen.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Berechnung. Zum einen argumentiert sie, dass ihr nur jenes Einkommen angerechnet werden dürfe, das sie im Mai 2013, das heisst im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs tatsächlich erzielt habe. Gleichzeitig hält sie es für verfehlt, dass ihr die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge des Ehemanns als Einkommen anrechnet, obwohl ihr Ehemann erklärt habe, ihr keinen Unterhalt zu zahlen.

3.3.

3.3.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass der Begriff der Bedürftigkeit, wie er sich aus Art. 117 Bst. a ZPO ergibt, ein anderer ist als in Art. 29 Abs. 3 BV . Abzustellen ist daher auf die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie für die Kosten eines Prozesses nicht aufzukommen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse ( BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Die Behörde hat sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin Rechnung zu tragen (Urteil 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 137 III 470 ). Zu diesem Zweck sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Grundsätzlich obliegt es aber der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht ( BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

3.3.2. Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (E. 3.3.1). Steht aber fest, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 ZPO , wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz berücksichtigte, wie sich das Einkommen der Beschwerdeführerin nach der Gesuchseinreichung entwickelt hat und weiter entwickelt wird. Wenn das Kantonsgericht ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'500.-- eruiert, so betrifft dies den Sachverhalt. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar (E. 2). Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'500.-- erzielt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den der Beschwerdeführerin angerechneten Nettolohn von Fr. 3'000.-- ab April 2014.

3.3.3. Anders verhält es sich mit den Unterhaltsbeiträgen, deretwegen die Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann ein Massnahmeverfahren angestrengt und die sie erst aufgrund des Massnahmeentscheids in zweiter Instanz richterlich zugesprochen erhalten hat. Bezüglich dieser Einkommensquelle kommt es darauf an, ob die Behörde, die mit dem Armenrechtsgesuch befasst ist, die Gewissheit haben kann, dass die (rückwirkend) zugesprochenen Alimente auch tatsächlich geleistet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Alimentenschuldner streitige Unterhaltsbeiträge schon vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich ausbezahlt.

In dieser Situation vertrüge es sich mit Art. 29 Abs. 3 BV , der Gesuch stellenden Partei solche bis zum Entscheidzeitpunkt à conto geleisteten Zahlungen bis zur festgesetzten Höhe der Alimente als Einkommen anzurechnen. Hier kann von einer derartigen Ausgangslage aber nicht die Rede sein, denn der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren bestritten, überhaupt Unterhaltsbeiträge zu schulden. Mithin kann nicht als gesichert gelten, dass die Beschwerdeführerin die rückwirkend zugesprochenen Alimente je wird erhältlich machen können.

Mithin hat das Kantonsgericht auf der Basis von Annahmen entschieden, die sich möglicherweise gar nicht verwirklichen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist diese Vorgehensweise jedenfalls im konkreten Fall auch im Ergebnis verfassungswidrig. Denn wenn der Ehemann die Unterhaltsbeiträge später nicht leistet, steht der Beschwerdeführerin kein Rechtsbehelf zur Verfügung, den Armenrechtsentscheid rückwirkend zu korrigieren. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht nicht annehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 300.-- (bis 31.

August 2013) bzw. Fr. 400.-- (ab 1. September 2013) für die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen kann, ohne jene Mittel anzugreifen, auf die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Eine verfassungskonforme Handhabung der Regeln über die unentgeltliche Prozessführung verlangt vielmehr danach, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Bedürftigkeit ohne Bezugnahme auf die Unterhaltsbeiträge beurteilt wird. Dem Kanton Luzern bleibt es unbenommen, den für die unentgeltliche Rechtspflege aufgewendeten Betrag später zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Art. 123 ZPO ).

3.4. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts als erste und einzige Instanz zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im konkreten Fall in der Lage gewesen ist, ihren Prozess vor erster und zweiter Instanz auch dann mit eigenen Mitteln zu finanzieren, wenn ihr kein Unterhalt angerechnet wird. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Dem Kanton werden im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss keine Gerichtskosten auferlegt. Er muss die Beschwerdeführerin aber für ihren Aufwand vor Bundesgericht entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Hochdorf und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn