Challenge to Involuntary Commitment Under Swiss Civil Code Article 397a
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision by an upper court regarding the involuntary commitment of an individual to a psychiatric center. The individual sought to overturn the ruling that upheld their confinement, which was based on a psychological assessment indicating they suffered from a long-term mental illness and lacked insight into their condition. It was argued that immediate release would pose risks to both themselves and others, due to factors such as homelessness and a history of aggressive behavior. The lower court had determined that only by remaining in the psychiatric facility could necessary care and protection be provided.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Challenge to Involuntary Commitment Under Swiss Civil Code Article 397a: The individual sought to overturn the ruling that upheld their confinement, which was based on a psychological assessment indicating they suffered from a long-term mental illness and lacked insight into their condition. It was argued that immediate release would pose risks to both themselves and others, due to factors such as homelessness and a history of aggressive behavior. The lower court had determined that only by remaining in the psychiatric facility could necessary care and protection be provided.
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KI-generiertCited (via BGE reference) in the reasoning regarding the review of facts for arbitrariness.
Cited in the reasoning regarding the binding nature of the factual findings made by the lower court, although not directly cited in the final order, it is procedural groundwork.
Cited in the reasoning regarding the requirement to contest constitutional violations in the appeal brief.
The Tribunal referred to the relevant considerations in the lower court's judgment under this procedural rule.
The decision was issued according to the procedure specified under this article.
Implicitly covered by order 2, which states no court costs are levied (Art. 64 LTF governs legal aid/costs waivers).
Implicitly covered by order 2, which states no court costs are levied (Art. 66 LTF governs court costs).
Cited as the basis for the appeal filed against the decision regarding protective measures involving deprivation of liberty.
Cited in the reasoning regarding the conditions under which the Federal Tribunal will review the facts established by the lower court.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_58/2010
Urteil vom 26. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsstatthalteramt Thun, 3600 Thun,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 8. Januar 2010.
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 23. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht - nach Anhörung des Beschwerdeführers und unter Verweis u.a. auf das ärztliche Gutachten vom 17. Dezember 2009 sowie den vorausgegangenen Rekursentscheid vom 27. November 2009 - erwog, der Beschwerdeführer leide an einer und bedürfe (aus den im Gutachten und im Vorentscheid genannten Gründen) weiterhin des geschützten Rahmens in einer psychiatrischen Klinik,
dass im Gutachten und im Rekursentscheid festgestellt bzw. erwogen worden war, der an einer langjährigen leidende, bereits mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich der dringend benötigten Behandlung entzöge und sowohl sich selbst (schwere Verwahrlosungstendenz) wie auch andere (aggressive Durchbrüche) gefährden würde, zumal der Beschwerdeführer (nach Hausverbot für die elterliche Wohnung) obdachlos sei und zuerst eine betreute Wohnform (inkl. begleitende ärztliche Behandlung) organisiert werden müsse,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in das Psychiatriezentrum A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, die der Beschwerdeführer für seine Umgebung darstellt ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann