Litigant's Improper Appeal Regarding Child Custody and Delay Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who has been persistently involved in legal proceedings regarding child maintenance and related issues concerning his children from different relationships. He has regularly approached the Swiss Federal Tribunal, recently even on a weekly basis. The specific dispute in question arises from a decision by the Zurich Cantonal Court, which indicated that no further written exchanges or appeal hearings would occur, and the case would proceed directly to judgment deliberation. Dissatisfied with this procedural decision, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal on grounds of judicial delay, requesting previous holiday arrangements be rescheduled and enforcing unaccompanied visitation rights, along with permission to visit his son in kindergarten according to local educational laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 5 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Improper Appeal Regarding Child Custody and Delay Dismissed: He has regularly approached the Swiss Federal Tribunal, recently even on a weekly basis. The specific dispute in question arises from a decision by the Zurich Cantonal Court, which indicated that no further written exchanges or appeal hearings would occur, and the case would proceed directly to judgment deliberation. Dissatisfied with this procedural decision, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal on grounds of judicial delay, requesting previous holiday arrangements be rescheduled and enforcing unaccompanied visitation rights, along with permission to visit his son in kindergarten according to local educational laws.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to rule that the appeal should not be processed under the simplified procedure because it was evidently inadmissible.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_579/2024
Urteil vom 12. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Regina Carstensen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juli 2024 (LZ230026-O/Z14).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig, in der letzten Zeit wöchentlich bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es um eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024, mit welcher in einem Berufungsverfahren bekanntgegeben wurde, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet noch eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird und das Berufungsverfahren in die Urteilsberatung übergegangen ist (die Urteilsfällung erfolgte am 2. September 2024, dazu paralleles Verfahren 5A_584/2024).
Gegen diese Verfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2024 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Begehren, die Ferien 2022, 2023 und 2024 seien nachzuholen, das bestehende unbegleitete Besuchsrecht sei umzusetzen und es sei ihm zu erlauben, seinen Sohn im Kindergarten gemäss Volksschulgesetz zu besuchen.
Erwägungen:
1. Die elektronische Eingabe ist nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen. Indes erübrigt sich eine auf Art. 40 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung durch Anbringen einer gültigen elektronischen Signatur oder eigenhändigen Unterzeichnung der Eingabe, weil auf die Eingabe ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu nachfolgend).
2. Auf die gestellten Begehren kann - was dem Beschwerdeführer für identische Begehren schon mehrmals mitgeteilt wurde - von vornherein nicht eingetreten werden, weil in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Sachanträge möglich sind.
3. Indes wird eine Verfügung beigelegt, welche - entgegen der Bezeichnung der Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde - potenziell ein Anfechtungsobjekt bilden könnte, soweit sie als unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid und nicht als generell unanfechtbare prozessleitende Verfügung anzusehen wäre. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer hierzu mit keinem Wort äussert, wären die Begehren aber auch in diesem Fall unzulässig, weil sie die Sache selbst betreffen und deshalb vollständig ausserhalb des Verfügungsinhaltes liegen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli