Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_579/2023 KI-generiert

Debtor's Promissory Note Rejected as Payment in Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_579/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner brought a complaint to the Federal Tribunal regarding a payment dispute with the debt collection office of the Region Imboden. The debt collection was initiated by the municipality of Bonaduz for a demand of CHF 746 plus interest and fees. The petitioner attempted to settle the debt using a "promissory note," which the debt collection office rejected, insisting that payment must be made in Swiss francs and not with a payment substitute like a promissory note. This rejection was upheld by the Cantonal Court of Graubünden, leading the petitioner to appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming various procedural issues including authenticity of signatures. The complaint did not engage effectively with the legal reasoning of the lower instances, resulting in further proceedings at the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Promissory Note Rejected as Payment in Debt Collection Proceedings: The debt collection was initiated by the municipality of Bonaduz for a demand of CHF 746 plus interest and fees. The petitioner attempted to settle the debt using a "promissory note," which the debt collection office rejected, insisting that payment must be made in Swiss francs and not with a payment substitute like a promissory note. This rejection was upheld by the Cantonal Court of Graubünden, leading the petitioner to appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming various procedural issues including authenticity of signatures. The complaint did not engage effectively with the legal reasoning of the lower instances, resulting in further proceedings at the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Zahlung an das Betreibungsamt Eigenwechsel Schuldtilgung gezogener Wechsel Europäisches Mahnverfahren Zahlungsmittel Gültigkeit der Schuldanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and not proceeded upon under the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_579/2023

Urteil vom 17. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt der Region Imboden,

Plaz 7, 7013 Domat/Ems.

Gegenstand

Zahlung an das Betreibungsamt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurs-kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. August 2023 (KSK 23 62).

Erwägungen:

1. Die Gemeinde Bonaduz betreibt den Beschwerdeführer für einen Betrag von Fr. 746.-- nebst Zinsen und Gebühren (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Imboden). Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 6. Juli 2023. Am gleichen Tag teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt mit, dass der Ausgleich der Forderung durch eine "promissory note" bereits erfolgt sei. Das Betreibungsamt sendete die "promissory note" am 7. Juli 2023 zurück mit der Erläuterung, es müsse eine wirkliche Zahlung in Schweizer Franken erfolgen und ein Zahlungsversprechen genüge nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich in der Folge zwei Mal.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 2. August 2023 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. August 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 11. August und 11. September 2023 hat er weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass Zahlungen an das Betreibungsamt in Schweizer Franken erfolgen müssten und es sich um eine wirkliche Zahlung handeln müsse, weshalb ein Zahlungssurrogat (z.B. Zahlungsversprechen, Wechsel etc.) nicht genügten. Die Rückweisungen der vom Beschwerdeführer auf sich selbst ausgestellten und dem Betreibungsamt übermittelten "promissory note" seien deshalb nicht zu beanstanden.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Entscheid nur mit Paraphen des Vorsitzenden und des Aktuars versehen sei. Er legt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass die Unterschriften unecht sein könnten. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den Zahlungsbefehl, die Abholungsaufforderung und Vorladungen des Betreibungsamts hinsichtlich der Schreibweise seines Namens und der Unterschriften. Diese Verfügungen waren jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der "Zahlungsausgleich" sei durch die "promissory note" erfolgt. Sie stelle ein Zahlungsversprechen (und kein Schuldversprechen) dar und sei wie eine Banknote als Bargeld nach dem Wechselrecht ein gesetzlich geregeltes, übertragbares Zahlungsmittel. Bei alldem fehlt allerdings eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen, wonach Zahlungsversprechen und Wechsel gerade keine wirkliche Zahlung darstellten. Die Berufung auf das Wechselrecht, und zwar im Wesentlichen das amerikanische, ändert daran nichts.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg