Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_579/2020 KI-generiert

Couple's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Unclear Requests

Geschäftsnummer 5A_579/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a couple who filed complaints with the supervisory authority in charge of debt enforcement and bankruptcy matters in the Canton of Bern, challenging decisions or actions by the Betreibungsamt Seeland, specifically at the Biel/Bienne office. The couple sought to contest certain unspecified actions or omissions by the debt collection office but failed to specify their submissions clearly and did not present concrete requests or point out precise errors. The primary concerns seemed to revolve around the calculation of the subsistence minimum and alleged unjust enforcement of shared tax liabilities from the years 2017 to 2019 onto the wife. The higher court did not admit the appeals due to a lack of jurisdiction over certain administrative actions and insufficiencies in the complaints, such as missing deadlines and lack of clarity. The couple then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing a violation of constitutional rights, particularly concerning the absence of spousal joint liability, but once again failed to meet the procedural requirements for a well-founded appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 SchKG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Couple's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Unclear Requests: The couple sought to contest certain unspecified actions or omissions by the debt collection office but failed to specify their submissions clearly and did not present concrete requests or point out precise errors. The primary concerns seemed to revolve around the calculation of the subsistence minimum and alleged unjust enforcement of shared tax liabilities from the years 2017 to 2019 onto the wife. The higher court did not admit the appeals due to a lack of jurisdiction over certain administrative actions and insufficiencies in the complaints, such as missing deadlines and lack of clarity. The couple then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing a violation of constitutional rights, particularly concerning the absence of spousal joint liability, but once again failed to meet the procedural requirements for a well-founded appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerde ( Art. 17 SchKG ) betreibungsrechtliches Existenzminimum ungenügende Rechtsschrift Betreibungsbegehren sachliche Unzuständigkeit Minimalsteuer konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because it was obviously inadmissible or lacked sufficient reasoning, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs exceptionally.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_579/2020

Urteil vom 21. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2502 Biel.

Gegenstand

Beschwerde ( Art. 17 SchKG ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Juni 2020 (ABS 20 147).

Erwägungen:

1. Mit separaten Schreiben vom 7. Juni 2020 (Postaufgabe 8. Juni 2020) reichten A.________ und seine Ehefrau B.________ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern (Obergericht) eine Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 forderte das Obergericht die Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, welche Verfügung des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, sie anfechten und welche konkreten Anträge sie stellen. Am 21. Juni 2020 (Postaufgabe 22. Juni 2020) reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und Beilagen ein. Mit Entscheid vom 29. Juni 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerden nicht ein.

Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 12. Juli 2020 (Postaufgabe 13. Juli 2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerde ist einzig von A.________ unterzeichnet, da seine Ehefrau mit dem Sohn aus gesundheitlichen Gründen ins Ausland gereist sei. Auf eine Fristansetzung zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde durch B.________ ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Verfahrensausgangs verzichtet werden.

Die Beschwerde hat ein Begehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht (als Aufsichtsbehörde) ist auf die Beschwerden mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, soweit sie sich gegen Verfügungen und Handlungen der Steuerverwaltung oder des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland richteten. Sodann enthielten die Beschwerden keine Anträge und es lasse sich ihnen nicht entnehmen, gegen welche konkrete Handlung oder Unterlassung des Betreibungsamts sie sich wenden würden. Soweit sie sich gegen die Existenzminimumsberechnung richteten, sei die Beschwerdefrist verpasst. Mit der Beschwerdeergänzung hätten die Beschwerdeführer zwar eine Pfändungsankündigung vom 18. Juni 2020 eingereicht, doch fehle auch diesbezüglich eine genügende Beschwerdebegründung.

4. Vor Bundesgericht stellen die Beschwerdeführer keine Anträge. Sie machen geltend, die Steuerbehörde versuche mit Hilfe des Betreibungsamtes, die gesamte Steuerschuld 2017-2019 auf die unschuldige Beschwerdeführerin zu überwälzen. Alle Behörden und Gerichte ignorierten, dass gemäss den Grundrechten der Verfassung keine solidarische Haftung der Ehegatten bestehe. Die Beschwerdeführerin sei bereit, ihren Anteil der Steuern zu zahlen, gemäss ihrem prozentualen Verdienst. Die Beschwerdeführerin werde in die Schulden getrieben, die sie nicht verursacht habe. Damit werde eine intakte Familie zerstört und sie müssten eine Trennungsvereinbarung unterzeichnen bzw. seien zur Scheidung gezwungen, womit auch das Kind Schaden nehme.

Bei alldem setzen sich die Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und sie zeigen nicht auf, weshalb das Obergericht (als Aufsichtsbehörde) auf ihre Beschwerden hätte eintreten müssen. Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass ihre kantonalen Beschwerden genügend begründet oder rechtzeitig gewesen wären.

Soweit die Beschwerdeführer ausserdem geltend machen, dass das Betreibungsamt das Existenzminimum (offenbar von A.________) willkürlich und ohne seine Anwesenheit festgelegt habe, so hat bereits das Obergericht darauf hingewiesen, dass sie beim Betreibungsamt eine Revision verlangen müssen, wenn sie unvollständige Angaben gemacht haben. Auch darauf gehen die Beschwerdeführer nicht ein.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). A.________ kündigt zwar an, dass er nach der Rückkehr seiner Frau und seines Sohnes weitere Details zur Verletzung der Grundrechte präsentieren werde. Da die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid jedoch am 4. Juli 2020 entgegengenommen haben, ist die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) am 14. Juli 2020, und damit vor den Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ), abgelaufen. Eine allfällige weitere Eingabe braucht demnach nicht abgewartet zu werden und der Nichteintretensentscheid kann sofort gefällt werden.

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg