Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_579/2010 KI-generiert

Legal Aid Denial in Enforcement Appeal Due to Lack of Merit

Geschäftsnummer 5A_579/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision made by a cantonal court regarding the denial of his request for legal aid in a proceedings concerning a definitive opening of legal proceedings, valued at CHF 40,000. The cantonal court had determined that the individual did not sufficiently demonstrate his inability to pay the required advance costs and considered the appeal to be without merit. The individual's lack of compelling reasons to challenge the court's refusal led to the dismissal of his appeal, the rejection of his request for free legal assistance due to the perceived hopelessness of his case, and the imposition of court costs upon him.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Legal Aid Denial in Enforcement Appeal Due to Lack of Merit: The cantonal court had determined that the individual did not sufficiently demonstrate his inability to pay the required advance costs and considered the appeal to be without merit. The individual's lack of compelling reasons to challenge the court's refusal led to the dismissal of his appeal, the rejection of his request for free legal assistance due to the perceived hopelessness of his case, and the imposition of court costs upon him.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vollstreckungsverfahren materielle Begründung Rechtsvorschlag Bedürftigkeit Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was deemed without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_579/2010

Urteil vom 26. August 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz (Kantonsgerichtspräsident),

Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. August 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. August 2010 des Kantonsgerichts Schwyz, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Rekursverfahren betreffend definitive Rechtsöffnung (Streitwert Fr. 40'000.--) abgewiesen und dem Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs bei Säumnis) eine Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- angesetzt hat,

in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 2. August 2010 erwog, zum einen lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er von seinem Vater keinen angemessenen Lohn erhalte, mit dem er den erwähnten Vorschuss bezahlen könnte, und zum andern erscheine der Rekurs als aussichtslos, zumal die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Sache im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören seien,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die zweite kantonsgerichtliche Begründung (betreffend Aussichtslosigkeit) eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründung aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. August 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die erste Begründung zu prüfen sind,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann