Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_579/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs

Geschäftsnummer 5A_579/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Canton of Zurich's Court related to debt collection and bankruptcy matters. The individual had requested legal aid due to their financial situation, but this request was denied. Subsequently, they were instructed to pay a cost advance within a specified timeframe, which they failed to do. In response to their further application to reconsider the denial of legal aid, the Tribunal found no grounds to question the original ruling and noted the individual did not meet the necessary requirements for processing their complaint. Consequently, the Tribunal decided to dismiss the case and impose court costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs: The individual had requested legal aid due to their financial situation, but this request was denied. Subsequently, they were instructed to pay a cost advance within a specified timeframe, which they failed to do. In response to their further application to reconsider the denial of legal aid, the Tribunal found no grounds to question the original ruling and noted the individual did not meet the necessary requirements for processing their complaint. Consequently, the Tribunal decided to dismiss the case and impose court costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Schuldbetreibung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Überprüfung einer früheren Entscheidung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal (non-entrée en matière).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for not proceeding with the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_579/2007 /blb

Urteil vom 13. November 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

2. Betreibungsamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gläubigerbezeichnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursssachen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 18. Oktober 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 22. Oktober 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 18. Oktober 2007 ersucht,

dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 18. Oktober 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die Nennung von Art. 17 SchKG am Ungenügen der Beschwerdebegründung nichts ändert und eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist zum Vornherein ausgeschlossen ist,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: