Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_578/2024 KI-generiert

Litigant Fails to Overcome Finality of Prepayment Rulings in Constitutional Appeal

Geschäftsnummer 5A_578/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who has been frequently bringing cases before the Swiss Federal Tribunal related to maintenance and other child-related matters concerning two children from different relationships. In this particular instance, the appellant submitted a "constitutional complaint" on September 2, 2024, asserting that the Cantonal Court of Zurich had denied his right to be heard in five appeal proceedings and had refused to grant him legal aid with legal representation, as guaranteed under the Swiss Federal Constitution. The complaint was not properly signed electronically, and the appellant failed to provide specific case decisions, only referencing procedural numbers and claiming the court dismissed his appeals due to unpaid advances, as he could not prove indigence. The Federal Tribunal noted the appellant's ongoing failure to successfully contest decisions denying legal aid, making further investigation unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 40 Abs. 5 BGG, Art. 90 BGG, Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant Fails to Overcome Finality of Prepayment Rulings in Constitutional Appeal: In this particular instance, the appellant submitted a "constitutional complaint" on September 2, 2024, asserting that the Cantonal Court of Zurich had denied his right to be heard in five appeal proceedings and had refused to grant him legal aid with legal representation, as guaranteed under the Swiss Federal Constitution. The complaint was not properly signed electronically, and the appellant failed to provide specific case decisions, only referencing procedural numbers and claiming the court dismissed his appeals due to unpaid advances, as he could not prove indigence. The Federal Tribunal noted the appellant's ongoing failure to successfully contest decisions denying legal aid, making further investigation unnecessary.

Schlagwörter

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Gehörsverweigerung betreffend diverse obergerichtliche Verfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Bedürftigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Kinderalimentenrückstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_578/2024

Urteil vom 12. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gehörsverweigerung betreffend diverse obergerichtliche Verfahren.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig, in der letzten Zeit wöchentlich bis vor Bundesgericht.

Vorliegend geht es um eine vom Beschwerdeführer am 2. September 2024 eingereichte und als "Verfassungsbeschwerde nach Art. 9 der Bundesverfassung" bezeichnete Eingabe, mit welcher er verlangt, das Obergericht habe ihm in fünf Berufungsverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren, wie es von Art. 29 Abs. 2 BV garantiert werde, und ebenso die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV .

Erwägungen:

1. Die elektronische Eingabe ist nicht mit einer gültigen elektronischen Signatur versehen. Indes erübrigt sich eine auf Art. 40 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung durch Anbringen einer gültigen elektronischen Signatur oder eigenhändigen Unterzeichnung der Eingabe, weil auf sie ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu nachfolgend).

2. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, soweit es um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit geht oder der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

3. Vorliegend nennt der Beschwerdeführer aber keine konkreten Entscheide, sondern bloss Nummern von obergerichtlichen Verfahren und er macht geltend, das Obergericht des Kantons Zürich habe diese jeweils mit der Behauptung abgeschlossen, dass er keinen Vorschuss bezahlt habe; ein solcher sei jeweils verlangt worden, weil er nicht nachweisen könne, dass er mittellos sei.

Damit bestätigt der Beschwerdeführer selbst, aus welchem Grund das Obergericht - wobei offen bleibt, in welchen Fällen und mit welchem Datum - auf eingelegte Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Soweit er sich sinngemäss darüber beklagt, nicht liquid zu sein bzw. die einverlangten Nachweise nicht einreichen zu können, hätte er die Entscheide, mit welchen jeweils die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sind, anfechten müssen, was er denn auch in zahlreichen Verfahren erfolglos getan hat (vgl. beispielsweise Urteile 5A_743/2023 vom 3. Oktober 2023; 5A_748/2023 vom 5. Oktober 2023; 5A_313/2024 vom 23. Mai 2024; 5A_400/2024 vom 2. Juli 2024; 5F_22/2024 vom 23. Juli 2024; 5A_483/2024 vom 29. Juli 2024; 5A_513/2024 vom 26. August 2024); ferner hat er mehrmals erfolglos Nachfristansetzungen angefochten. All diese bundesgerichtlichen Urteile sind mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Kostenvorschusses in den betreffenden kantonalen Verfahren kann im Zusammenhang mit allfälligen Nichteintretensentscheiden nicht mehr zurückgekommen werden. Weiterungen oder nähere Abklärungen, auf welche konkreten Entscheide sich die Beschwerde beziehen könnte, erübrigen sich somit.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli