Admissibility of Appeal Against Remand Decision in Income Seizure Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint concerning the calculation of a minimum existence amount related to income garnishment, initiated by an individual against the local authorities of a Swiss canton. The individual challenged a prior decision made by the supervisory authority regarding debt enforcement matters, which had partially upheld their complaint by annulling an earlier calculation made by the debt collection office. However, the remainder of the complaint was dismissed, along with a request for free legal assistance related to the proceedings. The proceedings focused on whether the individual's claims warranted further legal examination based on potential unremedied disadvantages or significant legal expenditures. Ultimately, the higher court determined that the conditions for an independent challenge were not met, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of the request for financial aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Admissibility of Appeal Against Remand Decision in Income Seizure Calculation: The individual challenged a prior decision made by the supervisory authority regarding debt enforcement matters, which had partially upheld their complaint by annulling an earlier calculation made by the debt collection office. However, the remainder of the complaint was dismissed, along with a request for free legal assistance related to the proceedings. The proceedings focused on whether the individual's claims warranted further legal examination based on potential unremedied disadvantages or significant legal expenditures. Ultimately, the higher court determined that the conditions for an independent challenge were not met, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of the request for financial aid.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to the obvious inadmissibility resulting from the lack of showing the prerequisites for the independent appealability of the interlocutory decision.
Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_578/2015
Urteil vom 27. Juli 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde Walkringen und deren Kirchgemeinden,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Bern-Mittelland.
Gegenstand
Einkommenspfändung, Existenzminimumsberechnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers die (im Rahmen einer Einkommenspfändung vorgenommene) Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 6. Mai 2015 aufgehoben und die Dienststelle Mittelland angewiesen hat, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen, die Beschwerde jedoch, soweit weitergehend, ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
in das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG - ungeachtet der teilweisen Beschwerdeabweisung - einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat ( BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, zumal der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann ( BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) ebenso wenig dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der Beschwerdegutheissung vermieden werden könnte,
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann