Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_578/2011 KI-generiert

Husband and Employer Appeals Against Debt Assignment for Maintenance Payments Dismissed

Geschäftsnummer 5A_578/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a married couple that separated in 2009, leading to disputes regarding support payments for their children and spousal maintenance. The husband's obligations were outlined by a lower court, requiring him to pay significant monthly amounts to both his wife and their minor daughter. Following appeals by both parties regarding the support amounts, a higher court modified these obligations but maintained some payments, leading the husband and his employer to dispute a directive that required payments to be redirected to the wife. The husband argued that his reduced income and insolvency should alter the payment requirements, while the employer contended that the directions were unreasonable as they exceeded the husband's salary. Both parties subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's decisions regarding the support obligations and the redirected payments to the wife.

Legislator-Regeste

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Art. 177 ZGB, Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 75 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Husband and Employer Appeals Against Debt Assignment for Maintenance Payments Dismissed: The husband's obligations were outlined by a lower court, requiring him to pay significant monthly amounts to both his wife and their minor daughter. Following appeals by both parties regarding the support amounts, a higher court modified these obligations but maintained some payments, leading the husband and his employer to dispute a directive that required payments to be redirected to the wife. The husband argued that his reduced income and insolvency should alter the payment requirements, while the employer contended that the directions were unreasonable as they exceeded the husband's salary. Both parties subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the higher court's decisions regarding the support obligations and the redirected payments to the wife.

Schlagwörter

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Konkursverfahren vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Abtretung einer Forderung verfassungsmässige Anforderung Unterhaltsbeiträge Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for specific substantiation of constitutional complaints.

Art. 113 BGG

Cited in the reasoning to declare the subsidiary constitutional appeals inadmissible because the appeal in civil matters was available.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the lack of substantiation for the appeal requests concerning costs.

Art. 64 LTF

Applied in the dispositive to reject the request for free legal aid for the appellant X.________ because the appeal had no prospect of success from the outset.

Art. 66 BGG

Applied in the dispositive to impose court costs on the appellants due to the non-admission of the appeals.

Art. 68 BGG

Applied in the dispositive to rule on compensation (or lack thereof) due to the non-admission of the appeals and the procedural context.

Art. 71 BGG

Cited in the reasoning for joining the two appeal proceedings, which is reflected in the first order of the dispositive.

Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in civil matters for the debt instruction procedure.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in civil matters based on the value in dispute.

Art. 75 BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal in civil matters against the decision of the higher court.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to examine the standing of the appellant Y.________ AG.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to qualify the debt instruction as a final decision.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning to classify the debt instruction as a precautionary measure for which only constitutional rights violations can be raised.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of new facts and evidence before the Federal Tribunal.

Art. 177 ZGB

The substantive law underlying the appealed decision regarding debt instruction.

Art. 291 ZGB

Cited in the reasoning in relation to the classification of debt instructions.

Art. 24 BZP

Cited in the reasoning for joining the two appeal proceedings, which is reflected in the first order of the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

ZK 2012 12 (2012-04-18) · be
Municipality's Subrogated Right to Wage Assignment for Child Support Arrears
«…ltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (BGer-Urteile 5A_578/2011 und 5A_594/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1, m.w.H.). Erhebt der Unterhaltsverpflichtete einen derartigen…»
LY220036 (2023-03-02) · zh
Support Garnishment Appeal Overturned Due to Persistent Late Payments
«…lass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; BGer 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2; BGer 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Macht der…»
LD220003 (2022-10-10) · zh
Appeal Regarding Alimony and Child Support Wage Garnishment
«…nd den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeits- rechte des Unterhaltsschuldners nich…»
LD210003 (2022-07-19) · zh
Obligor Appeals Direct Income Withholding for Child Support
«…t und den rechtlichen Themen des Unterhaltsti- tels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht…»
LD220001 (2022-07-18) · zh
Child Support Income Distribution Appeal
«…erneut zu befassen - 12 - hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Soweit das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, subro- giert es in diese (Art. 28…»
LZ210010 (2021-10-15) · zh
Child Support Garnishment Increase and Subsistence Level Recalculation
«…alt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht…»
5A_301/2021 (2021-06-21)
Maintenance Enforcement Retroactivity and Income Determination in Marital Protection Case
«…( BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2; betreffend eine Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB vgl. etwa Urteil 5A_578/2011 und 5A_594/2011 vom 11. Januar 2012 E. 3.1 und 3.2). Solches springt auch nicht geradezu in die Augen: Gemäss den auch…»
LD200007 (2021-01-20) · zh
Appeal of Wage Garnishment for Alimony Overturned Due to Temporary Financial Constraints
«…t und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu be- fassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeits- rechte des Unterhaltsschuldners nich…»
5A_158/2020 (2020-12-21)
Ex-Wife's Salary Attachment Denial Due to Unconverted Foreign Currency Claim
«…2017 du 21 décembre 2017 consid. 5.2; 5A_223/2014 du 30 avril 2014 consid. 2; 5A_791/2012 du 18 janvier 2013 consid. 3; 5A_578/2011 du 11 janvier 2012 consid. 2.1 et les références; cf. notamment: FRANCO LORANDI, (Dritt-) Schuldneranweisung im System…»
LD200004 (2020-11-03) · zh
Spousal Support Enforcement Versus Debtor's Minimum Existence in Rent Assignment
«…t und den recht- lichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleich- wohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nich…»
LD200002 (2020-05-20) · zh
Debtor's Appeal of Child Support Garnishment Order and Subsistence Level Calculation
«…t und den recht- lichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleich- wohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nich…»
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«…xistenzmini- mum eingreift (BGer 5A_223/2014 vom 30. April 2014, E. 2; BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; BGer 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1; u.v.m.). Damit wäre auf die dem Eheschutzurteil vom 23. Mai 2019 zugrundelie- genden Fests…»
LD190010 (2020-04-23) · zh
In re Marriage of Smith: Wage Garnishment for Support Obligations
«…alt und den rechtlichen Themen des Unterhaltstitels erneut zu befassen hat (BGer 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013, E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhalts- schuldner…»
ZK1 2016 154 (2017-01-09) · gr
Spousal Support Arrears Withholding Calculation Adjustment
«…dürfen die grundlegenden Persönlich- keitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1). Entsprechend hat das Gericht bei der Schuldneranweisung die für das Betreibungsamt geltend…»
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Spousal Support Withholding Order Upheld Amidst Income Decrease Claim
«…zum Ganzen: BGE 110 II 9 E. 4; Urteile Bger 5A_223/2014 vom 30. April 2014 E. 2; 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3; 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2; 5P.138/2004 vom…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_578/2011

5A_594/2011

Urteil vom 11. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte

X.________ (Ehemann),

vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,

Beschwerdeführer im Verfahren 5A_594/2011,

Y.________ AG,

Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_578/2011,

gegen

Z.________ (Ehefrau),

vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schuldneranweisung,

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. August 2011.

Sachverhalt:

A. A.a X.________ (Ehemann; geb. 1956) und Z.________ (Ehefrau; geb. 1960) heirateten im Jahr 1980. Sie sind Eltern von drei Kindern (zwei Kinder sind mittlerweile mündig). Seit dem 30. September 2009 leben die Ehegatten getrennt.

A.b Auf Gesuch der Ehefrau hin regelte das Bezirksgericht A.________ mit Verfügung vom 25. Januar 2010 das Getrenntleben der Parteien. Es verpflichtete X.________ insbesondere zu Unterhaltsbeiträgen für die noch unmündige Tochter von monatlich Fr. 2'000.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (ab Oktober 2009) sowie zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau von Fr. 24'500.-- (Oktober 2009 bis Ende Juni 2010) und Fr. 27'800.-- (ab Juli 2010).

A.c Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich, soweit den Kinder- und Ehegattenunterhalt betreffend.

Mit Beschluss vom 27. April 2010 nahm das Obergericht davon Vormerk, dass der bezirksgerichtliche Eheschutzentscheid für einen Teil des Kinder- und Ehegattenunterhalts in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden war. Über diese teilrechtskräftigen Beträge hinausgehend entzog das Obergericht dem Rekurs von X.________ für weitere Teile des Kinder- und Ehegattenunterhalts die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht folgerte, X.________ sei damit ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens verpflichtet, monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 25'564.-- zu bezahlen.

A.d Mit Beschluss vom 20. April 2011 hiess das Obergericht den Rekurs von X.________ gegen den bezirksgerichtlichen Eheschutzentscheid insoweit gut, als es den Ehegattenunterhalt auf Fr. 19'314.-- pro Monat (ab Oktober 2009) reduzierte. Im Übrigen wies es dessen Rekurs sowie den Rekurs von Z.________ ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

B. Bereits am 17. Juni 2010 hatte Z.________ beim Bezirksgericht A.________ darum ersucht, es seien mehrere Schuldner von X.________ gestützt auf Art. 177 ZGB anzuweisen, ihre Zahlungen an sie zu leisten. Am 18. Juni 2010 erliess das Bezirksgericht superprovisorische Schuldneranweisungen beziehungsweise wies Schuldner superprovisorisch an, Zahlungen an X.________ bis zum rechtskräftigen Entscheid zurückzubehalten.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 (sowie Berichtigung vom 30. Dezember 2010) wies das Bezirksgericht diverse Schuldner von X.________ an, ihre Zahlungen fortan an Z.________ zu leisten. Es betraf dies diverse Mieter einer Liegenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs) und eine Versicherungsgesellschaft für Taggelder (Ziff. 2a des Dispositivs für zukünftige Taggelder sowie Ziff. 2b des Dispositivs für seit dem 18. Juni 2010 zurückbehaltene Taggelder). Zudem wies das Bezirksgericht die Y.________ AG als Arbeitgeberin von X.________ an, von dessen Monatslohn den Betrag von Fr. 13'814.-- (abzüglich der von der Versicherungsgesellschaft ausgerichteten Taggelder) sowie den seit 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Lohn im Umfang von maximal Fr. 13'814.-- pro Monat an Z.________ zu leisten (Ziff. 3 des Dispositivs). Im Übrigen wies es das Gesuch um Schuldneranweisungen ab (Ziff. 4 des Dispositivs). Die Gerichtskosten von Fr. 7'600.-- (Ziff. 5 des Dispositivs) auferlegte das Bezirksgericht dem Ehemann (Ziff. 6 des Dispositivs) und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 3'400.-- an seine Ehefrau (Ziff. 7 des Dispositivs).

Das Bezirksgericht teilte seine Verfügung den Parteien vollständig und den angewiesenen Schuldnern im Dispositiv mit.

C. C.a X.________ erhob am 15. Dezember 2010 gegen die Ziff. 2a, 3 und 5-7 der bezirksgerichtlichen Verfügung Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 ergänzte er seinen Rekurs: Aufgrund einer Änderungskündigung vom 15. April 2011 sei er seit dem 1. August 2011 neu nur noch in einem Pensum von 30% und als Direktor angestellt (Monatslohn von brutto Fr. 6'900.--). Zudem habe das zuständige Bezirksgericht auf seine Insolvenzerklärung hin am 7. Juni 2011 den Konkurs über ihn eröffnet.

C.b Mit Beschluss vom 4. August 2011 nahm das Obergericht von der Teilrechtskraft der Ziff. 1 und 2b der bezirksgerichtlichen Verfügung Vormerk (Ziff. 1 des Dispositivs). Es wies die Versicherungsgesellschaft an, fortan allfällige an X.________ auszurichtende Taggelder bis zur Höhe von Fr. 9'564.-- pro Monat an Z.________ zu leisten (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Y.________ AG als Arbeitgeberin von X.________ wies das Obergericht an, fortan vom Monatslohn von X.________ Fr. 9'564.-- pro Monat an Z.________ zu bezahlen, abzüglich der gemäss Dispositivziff. 2 erfolgten Zahlungen (Ziff. 3 des Dispositivs). In Bezug auf die von der Y.________ AG seit dem 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Gelder erklärte das Obergericht das Verfahren als gegenstandslos, soweit es sich um Lohnforderungen handelte, die vor der Konkurseröffnung am 7. Juni 2011 entstanden waren (Ziff. 4a des Dispositivs). Für die nach dem 7. Juni 2011 zurückbehaltenen Gehälter wies es die Y.________ AG an, diese nach Abzug der von der Versicherungsgesellschaft für dieselbe Zeitperiode jeweils bezahlten Taggelder an Z.________ zu leisten (Ziff. 4b des Dispositivs). Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs von X.________ ab (Ziff. 5 des Dispositivs), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 10'700.-- (Ziff. 6 und 7 des Dispositivs) und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von Fr. 4'320.-- an Z.________ (Ziff. 8 des Dispositivs).

Das Obergericht hat seinen Beschluss den Parteien vollständig und der Y.________ AG mit einem Auszug aus den massgebenden Erwägungen und einem Auszug aus dem Dispositiv (Ziff. 1-4) eröffnet.

D. D.a Dagegen gelangen X.________ (5A_594/2011) und die Y.________ AG (5A_578/2011) an das Bundesgericht.

D.b X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) verlangt in seiner Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 5. September 2011, es sei der Beschluss des Obergerichts vollumfänglich (Ziff. 1-8 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen, eventualiter sei das Gesuch von Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) um richterliche Anordnung von Schuldneranweisungen abzuweisen.

Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt, das Gesuch sei abzuweisen, eventualiter nur in einem Fr. 3'184.95 pro Monat übersteigenden Betrag gutzuheissen. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Verfügung vom 21. September 2011 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

D.c Die Y.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragt in ihrer Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 31. August 2011, es seien die Ziff. 3 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben. Eventualiter seien die Ziff. 3 und 4 aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung dazu verzichtet. Z.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung des Gesuchs und ersucht gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13. September 2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

D.d Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerden wenden sich gegen das gleiche kantonale Urteil, das für alle Beteiligten auf einem übereinstimmenden Sachverhalt beruht und dieselben Rechtsfragen betrifft. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP ).

1.2 Die Beschwerden richten sich gegen den Entscheid eines oberen Gerichts, das kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin geurteilt hat ( Art. 75 BGG ). Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB handelt es sich nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG ). Es ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der erforderliche Streitwert vorliegend überschritten ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Als Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 193 E. 1.1 S. 195 f.; 134 III 667 E. 1.1 S. 668).

Stehen gegen den obergerichtlichen Entscheid über die Schuldneranweisung die vom Beschwerdeführer (5A_594/2011) und von der Beschwerdeführerin (5A_578/2011) erhobenen Beschwerden in Zivilsachen zur Verfügung, werden die von ihnen jeweils in der gleichen Rechtsschrift erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerden hinfällig ( Art. 113 BGG ; BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 400).

1.3 Die Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG , gegen die einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden kann ( BGE 134 III 667 E. 1.1 S. 668; weiterführend zur Qualifikation von Schuldneranweisungen insbesondere auch nach Art. 291 ZGB als vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG oder als materielles Endurteil vgl. BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 197).

In der Beschwerde muss präzise angeben werden, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.

2.1 Nach Art. 177 ZGB kann das Gericht die Schuldner des Ehegatten, der seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Diese Bestimmung setzt eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Eheschutzrichters über die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner an den Familienunterhalt zu leisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner seine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt. Das mit der Anweisung befasste Gericht hat sich grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt zu befassen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden ( BGE 110 II 9 E. 4 S. 15 f.). Im Rahmen der Anweisung sind die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung nur dann sinngemäss anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (Urteile 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3).

2.2 Während sich das Bezirksgericht für die Schuldneranweisung noch auf den obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2010 (vgl. Lit. A.c oben) abstützte, hat das Obergericht dem angefochtenen Entscheid seinen zwischenzeitlich erlassenen und rechtskräftigen Eheschutzentscheid vom 20. April 2011 (vgl. Lit. A.d oben) zugrunde gelegt.

Das Obergericht hat ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen im Zusammenhang mit seiner Einkommensreduktion auf brutto Fr. 6'900.-- pro Monat (Änderungskündigung vom 15. April 2011) beträfen den Zeitraum vor der Fällung des zweitinstanzlichen Eheschutzentscheids und hätten deshalb in jenem Verfahren vorgebracht werden können und müssen. Im Anweisungsverfahren könnten diese Tatsachen deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Von einer Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könne zudem vorliegend nicht die Rede sein, bestehe doch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin aufgrund des Aktienanteils des Beschwerdeführers eine wirtschaftliche Einheit, weshalb der Beschwerdeführer es bis zu einem gewissen Grad selbst in der Hand habe, den Geldzufluss in sein Privatvermögen zu steuern. Was die Insolvenzerklärung betrifft, schloss das Obergericht sodann nicht aus, dass hinter diesem Verhalten des Beschwerdeführers als Hauptaktionär der Beschwerdeführerin die Absicht stehe, sich der Unterhaltsverpflichtung zu entziehen.

3. Verfahren 5A_594/2011

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts seines seit dem 1. August 2011 reduzierten Lohnes werde mit den obergerichtlichen Schuldneranweisungen in seinen Notbedarf eingegriffen, da er seinen gesamten Lohn an seine Ehefrau abgeben müsse. Es sei willkürlich, wenn das Obergericht nicht auf sein aktuelles (niedrigeres) Einkommen abstelle. Schliesslich verstosse es gegen das Gebot von Treu und Glauben, jemanden ohne Mittel zurückzulassen.

3.2 Diese Beschwerdebegründung vermag den strengen Anforderungen an das Rügeprinzip (vgl. E. 1.3 oben) nicht zu genügen. Eine Auseinandersetzung mit dem ausführlichen obergerichtlichen Entscheid lässt der Beschwerdeführer gänzlich vermissen. Er unterlässt es insbesondere, auf die einlässliche Begründung des Obergerichts einzugehen, warum sein reduziertes Einkommen nicht zu berücksichtigen ist und keine Verletzung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorliegt (vgl. E. 2.2 oben).

3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Begehren sodann auch gegen die obergerichtliche Kostenregelung wendet, fehlt es von vornherein an einer Begründung dieser Anträge ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 21 zu Art. 42 BGG ).

3.4 Auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

4. Verfahren 5A_578/2011

4.1 Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).

Wer Kenntnis von einem Entscheid hat, der seine Interessen tangiert, muss die ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel umgehend ergreifen und darf damit nicht in einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossenden Weise zuwarten. Dies ergibt sich auch aus dem Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_577/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2 mit Hinweisen, in: SJ 2011 I S. 101).

Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 135 III 46 E. 4 S. 47; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.).

4.2 Vor Bundesgericht begründet die Beschwerdeführerin ihre Legitimation einzig damit, sie sei durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und werde zur Zahlung einer Nichtschuld verpflichtet, weil der Betrag gemäss Schuldneranweisung höher sei als der an den Beschwerdeführer ausbezahlte Lohn.

Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor Obergericht nicht teilgenommen. Zu der neben Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG kumulativen Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG äussert sich die Beschwerdeführerin nicht und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum diese Voraussetzung erfüllt sein sollte. Sie legt insbesondere nicht dar, warum es ihr nach der Änderungskündigung vom 15. April 2011 nicht mehr möglich gewesen sein soll, sich in das obergerichtliche Verfahren (von dem sie Kenntnis hatte) einzubringen.

4.3 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann demnach ebenfalls nicht eingetreten werden. Damit kann offen gelassen werden, inwiefern die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht zulässig sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und ob ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.

5. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang werden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da das Bundesgericht in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt hat und die Beschwerdegegnerin in den Verfahren um aufschiebende Wirkung unterlegen ist ( Art. 66 und Art. 68 BGG ).

Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen auf, dass seine Beschwerde von Beginn weg keinen Erfolg haben konnte. An der Beurteilung der Erfolgsaussichten ändert die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nichts, die lediglich zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während der kurzen Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens und somit nicht aufgrund einer positiven Hauptsachenprognose erteilt wurde ( BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155).

Die Gesuche der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege werden angesichts der erwähnten Kostenregelung gegenstandslos. Ihre Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung müssen abgewiesen werden, da ihr Standpunkt in den Verfahren um aufschiebende Wirkung von vornherein aussichtslos war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren 5A_594/2011 und 5A_578/2011 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden des Beschwerdeführers (5A_594/2011) und der Beschwerdeführerin (5A_578/2011) wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gesuche der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege werden als gegenstandslos abgeschrieben und ihre Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung auferlegt.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Bettler