Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_577/2025 KI-generiert

Mother's Appeal Challenging Child Guardianship Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_577/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________ sind die getrennt lebenden Eltern des am (...) 2016 geborenen B.________. Der Beschwerdeführerin steht die alleinige Sorge zu. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 errichtete die KESB Mittelland Nord vorsorglich eine Beistandschaft nach

Legislator-Regeste

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Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Mother's Appeal Challenging Child Guardianship Dismissed for Procedural Defects: Der Beschwerdeführerin steht die alleinige Sorge zu. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 errichtete die KESB Mittelland Nord vorsorglich eine Beistandschaft nach

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaft Verfahrensmangel Vormund elterlicher Konflikt Begründung in der Sache Abänderung der elterlichen Sorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_577/2025

Urteil vom 19. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Mittelland Nord,

Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christophe A. Herzig.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. Juni 2025 (KES 25 262).

Sachverhalt:

A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________ sind die getrennt lebenden Eltern des am (...) 2016 geborenen B.________. Der Beschwerdeführerin steht die alleinige Sorge zu. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 errichtete die KESB Mittelland Nord vorsorglich eine Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

.

Mit Entscheid vom 17. März 2025 errichtete die KESB die Beistandschaft definitiv, unter Bezeichnung des Aufgabenkreises der Beiständin. Ferner erteilte sie der Beschwerdeführerin Weisungen nach

Art. 307 Abs. 3 ZGB

und entliess die bisherige Beiständin, unter Einsetzung einer neuen Beiständin.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

).

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Der Beschwerde mangelt es an einem expliziten Rechtsbegehren; sinngemäss wird die Beiständin abgelehnt. Inhaltlich besteht die Beschwerde aus appellatorisch vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen sowie dem Vorwurf, die KESB und die Beiständin würden lügen und eigenmächtig handeln. Willkürrügen in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid oder eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides sind nicht auszumachen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord, dem Kindesvertreter und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli