Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and FUTILITY of Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Zurich Obergericht concerning the refusal to grant legal relief in a debt collection matter. The appellant was instructed to pay a required court fee but failed to do so within the designated timeframe. Despite requesting reconsideration of the decision denying him legal aid, the appellant did not present sufficient justification for this request, leading to the court's decision not to entertain the appeal. Consequently, the appellant was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and FUTILITY of Proceedings: The appellant was instructed to pay a required court fee but failed to do so within the designated timeframe. Despite requesting reconsideration of the decision denying him legal aid, the appellant did not present sufficient justification for this request, leading to the court's decision not to entertain the appeal. Consequently, the appellant was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal under simplified procedure.
Used as the legal basis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost advance.
Used to rule that the appellant shall pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_577/2009
Urteil vom 21. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach 2401, 8021 Zürich,
2. Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung des Rechtsstillstandes,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 26. August 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 7. September 2009 gegen den vorgenannten Beschluss,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 16. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zugunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2009 ersucht, mit der ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verweigert worden ist,
dass er in diesem Schreiben aber nichts vorbringt, was es rechtfertigte, die Verfügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen, zumal sich weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus der Bundesverfassung ein Anspruch ableiten lässt, aussichtslose Beschwerdeverfahren unentgeltlich führen zu können (vgl. Urteil 5A_531/2007 vom 9. November 2007 E. 5.2),
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden