Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_577/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and FUTILITY of Proceedings

Geschäftsnummer 5A_577/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Zurich Obergericht concerning the refusal to grant legal relief in a debt collection matter. The appellant was instructed to pay a required court fee but failed to do so within the designated timeframe. Despite requesting reconsideration of the decision denying him legal aid, the appellant did not present sufficient justification for this request, leading to the court's decision not to entertain the appeal. Consequently, the appellant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and FUTILITY of Proceedings: The appellant was instructed to pay a required court fee but failed to do so within the designated timeframe. Despite requesting reconsideration of the decision denying him legal aid, the appellant did not present sufficient justification for this request, leading to the court's decision not to entertain the appeal. Consequently, the appellant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Verweigerung des Rechtsstillstandes Kostenvorschuss Sistierung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss Leitverfahren verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal under simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the legal basis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant shall pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_577/2009

Urteil vom 21. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Postfach 2401, 8021 Zürich,

2. Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung des Rechtsstillstandes,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 26. August 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Zivilsachen vom 7. September 2009 gegen den vorgenannten Beschluss,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 16. September 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zugunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2009 ersucht, mit der ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verweigert worden ist,

dass er in diesem Schreiben aber nichts vorbringt, was es rechtfertigte, die Verfügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen, zumal sich weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus der Bundesverfassung ein Anspruch ableiten lässt, aussichtslose Beschwerdeverfahren unentgeltlich führen zu können (vgl. Urteil 5A_531/2007 vom 9. November 2007 E. 5.2),

dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden